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ID:36572
Type:L/documents; literature
Area:SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,
Keywords:Anleger,private; Kapitalanlagen; Immobilienerwerb; Immobilien,wertlose; Kreditfinanziert; Verbundene Geschäfte; Haustürgeschäfte; Haustürwiderrufsgesetz; HWiG; Kreditvertrag; Widerruf; Widerrufsrecht; EU-Richtlinien; EG-Richtlinien; Auslegung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Meller-Hannich, Caroline
Title:Haustürgeschäft, Immobilienkauf, Kreditvertrag und der enttäuschte Anleger - die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung und die Grenzen der Auslegung von Richtlinien
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1157-1166
Publishing date:11/25/2005
Europäische Rechtsangleichung im Gebiet des Privatrechts findet großteils durch den Erlass von Richtlinien statt. Der EG-Vertrag, Art. 249 Abs. 3 EG, verpflichtet jeden Mitgliedstaat, und zwar dessen sämtliche Hoheitsträger im Rahmen deren jeweiliger Kompetenz, zur Umsetzung der Richtlinie, Soweit das nationale Recht Richtlinienkonformität (noch) nicht gewährleistet, ist der Gesetzgeber zur entsprechenden nationalen Normgebung verpflichtet. Der Richter ist zur richtlinienkonformen Auslegung des gesamten nationalen Rechts im Anwendungsbereich der Richtlinie verpflichtet, ebenfalls Folge der Umsetzungspflicht. Die nationalen Auslegungsregeln werden durch das Gebot richtlinienkonformer Auslegung im Anwendungsbereich der Richtlinie modifiziert, indem auf jeder Auslegungsstufe Richtlinienkonformität anzustreben" und einem möglichen richtlinienkonformen Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben ist. Der Richtlinieninhalt kann auch im Rahmen einer Rechtsfortbildung lückenhaften nationalen Rechts herangezogen werden. Zudem können mit einer insoweit hinreichend bestimmten Richtlinie kollidierende nationale Vorschriften im Rechtsstreit zwischen Privaten in ihrer Reichweite einzuschränken sein, wie zuletzt der EuGH im Urteil „Pfeiffer" ausführte. Die Bindung an die Grenzen der nationalen Zuständigkeit der Gerichte besteht jedoch auch in diesem Fall ebenso fort wie das grundsätzliche Verbot einer unmittelbar belastenden Wirkung von Richtlinien für Private. Die Abgrenzung zu einer Vorrangstellung der Richtlinie und deren von gesetzgeberischer Umsetzung unabhängigen unmittelbaren Wirkung zwischen Privaten kann in derartigen Fällen allerdings fließend werden. […]
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/01/06. Last changed: 22/10/07.
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