FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Your Request:
ID(33963)[Back] [Next] [Edit request]
Result No. 1 / 1:
ID:33963
Type:L/documents; literature
Area:EV/Verschuldung, Überschuldung, Sozialhilfe, Armut,; EI/private Haushalte: Verbraucherkonkurs, Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung; Inkasso, Schuldenbeitreibung
Keywords:Kreditvertrag; Kontokorrentkredite; Überziehungskredite; Dispositionskredit; Kontopfändung; Pfändbarkeit; Pfändungsfreigrenzen; Zwangsvollstreckung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bitter, Georg
Title:Neues zur Pfändbarkeit des Dispositionskredits - Kritische Anmerkungen zum Stand der Rechtsprechung nach den BGH-Urteilen vom 22.1.2004 = WM 2004, 517 und vom 17.2.2004 = WM 2004, 669
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1109-1116
Publishing date:06/05/2004
Mit seinem Urteil vom 22. Januar 2004 sowie dem unmittelbar darauf folgenden Urteil vom 17. Februar 2004 fügt der IX. Zivilsenat seiner Rechtsprechung zur Pfändbarkeit des Kontokorrentkredits den Schlussstein hinzu. Die Vollendung kommt in insolvenzrechtlicher Einkleidung daher, denn der BGH hatte im Rahmen von Anfechtungsprozessen über die Frage zu entscheiden, wann die Pfändung eines Dispositionskredits als „vorgenommen“ i.S.v. § 140 Abs. 1 InsO gilt. Unter dem insolvenzrechtlichen Gerüst tritt jedoch das vollstreckungsrechtliche Mauerwerk hervor.
[…]
Das vom BGH in Sachen Pfändbarkeit des Kontokorrentkredits errichtete rechtliche Gebäude ist kein architektonisches Meisterwerk. Die Differenzierung der Rechtsprechung zwischen Unpfändbarkeit des Überziehungskredits und Pfändbarkeit des Dispositionskredits überzeugt nicht. Sie führt zu einer willkürlichen Abgrenzung. Die Pfändung des Dispositionskredits kann außerdem durch eine Umstellung auf geduldete Überziehungen umgangen werden. Wie das Urteil vom 17.2.2004 zeigt, ist dafür nur eine Absenkung des Kreditlimits unter den Betrag der derzeitigen Kreditinanspruchnahme erforderlich.
Der neuen Rechtsprechung ist zwar zuzustimmen, soweit sie die Pfändbarkeit des Abrufrechts beim Dispositionskredit zum Schutz der Privatautonomie des Vollstreckungsschuldners ablehnt. Der Kontoinhaber kann nicht gegen seinen Willen vom Vollstreckungsgläubiger in einer Schuldnerstellung im Verhältnis zu seiner Bank gedrängt werden. Die gleichzeitig vom BGH bestätigte Pfändbarkeit des Dispositionskredits nach Abruf durch den Schuldner begegnet aber erheblichen Bedenken. Auch sie stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie des Kontoinhabers dar. Die Rechtsprechung bewirkt zudem eine umfassende Kontenblockade, die nicht einmal Schutz des notwendigen Lebensunterhalts des Kontoinhabers beschränkbar und darüber hinaus mit Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung nicht vereinbar ist. Beide neuen Entscheidungen sind allerdings im Ergebnis richtig, weil der Kreditabruf zugunsten des Vollstreckungsgläubigers erfolgte. In diesem konkreten Fall ist die Bank auch nicht durch den Geschäftsbesorgungsvertrag gehindert, die Weisung des Kunden, der eben diese Verwendung seiner Kreditmittel wünscht, auszuführen. Die richtige Differenzierung lässt sich rechtlich begründen, indem man die Auszahlungsbestimmung in der Höchstpersönlichkeit des Abrufs einbezieht.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Back - Next - Edit request
  
           
    Created: 25/06/04. Last changed: 25/06/04.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.