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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 33957 | Type: | L/documents; literature | Area: | GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.); SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,; SAG/Investmentfonds,geschlossene: Immobilien, Medien, Schiffe, Leasing; SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker | Keywords: | Kapitalanlagen; Anlageverhalten; Informationspflicht; Aufklärungspflichten; Haftung; Schadensersatz | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Loritz, Karl-Georg | Title: | Haftung im Medienbereich bei vorsätzlich falscher Berichterstattung über Kapitalanlageprodukte | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 957-966 | Publishing date: | 05/15/2004 | Zeichnen Anleger eine Kapitalanlage, weil sie auf inhaltlich falsche Presseberichte „gekaufter“ Medien vertrauen und werden sie hierdurch geschädigt, so können ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Bezüglich solcher veröffentlichter Artikel können sich Verlage, Redakteure und Journalisten nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit oder der Meinungsfreiheit berufen. Sie bewegen sich nur im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG und sind dabei den relativ weiten Schranken dieses Grundrechts unterworfen, müssen sich also wie „jedermann“ an die allgemeinen Gesetze halten. Abonnenten stehen Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung (§ 280 BGB) zu. Personen, die zwar nicht selbst Vertragspartner sind, wie z.B. die Mitarbeiter eines Vertriebsunternehmens, das das Presseorgan gezielt abonniert hat, um seinen Angestellten die erforderlichen Informationen zu verschaffen, können Ersatzansprüche aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben. Die bestehende Lücke im Haftungssystem konnte im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden. Es wurde außerhalb der bestehenden c.i.c.-Haftungsfälle und außerhalb des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter der Haftungstatbestand der typisierten Inanspruchnahme von Vertrauen von Anlegern und Finanzintermediären entwickelt. Dieser Haftungstatbestand setzt im vorliegenden Fall u. a. zumindest bedingten Vorsatz und Kausalität voraus. Wer sich auf diesen Haftungstatbestand beruft, muss nachweisen, dass er aufgrund des die Fehlinformation enthaltenen Presseartikels zur Anlageentscheidung bzw. zur Fehlberatung des Anlegers veranlasst wurde. Die vom Prozessrecht im Allgemeinen entwickelten Beweiserleichterungen kommen auch hier zur Anwendung. Wird nachgewiesen, dass der Anleger bzw. der Finanzintermediär den Artikel gelesen hat, so spricht eine Vermutung für die Ursächlichkeit desselben in Bezug auf die fehlerhafte Anlageentscheidung bzw. die Fehlinformation des Kunden. Es muss aber vermieden werden, dass allein die Existenz eines Presseartikels, der wider besseres Wissen, z. B. eine Aktie oder einen geschlossenen Fonds als qualitativ hochwertig bezeichnet, obwohl sie/er dies nicht ist, dazu führt, dass alle Anleger, die dieses Produkt gezeichnet haben, ohne überhaupt mit dem Artikel in Berührung gekommen zu sein, Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Entwicklung eines solchen Haftungstatbestandes fügt sich dogmatisch nahtlos auch angesichts der Neuregelung der c.i.c. (in § 311 BGB) in das geltende Recht ein. Die allgemeinen Vorschriften, wie z. B. § 826 BGB und § 1 UWG, können im Einzelfall ebenfalls einschlägig sein. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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