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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 33142 | Type: | L/documents; literature | Area: | KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe; FA/Finanzdienstleistungen: insgesamt - weltweit - grenzüberschreitend, Allfinanz | Keywords: | Verbraucherkredite; Konsumentenkredite; Vertragsabschluß; Verbraucherschutz; Informationspflicht; Aufklärungspflichten; Fernabsatz; EG-Richtlinien; EU-Richtlinien; e-commerce; Finanzdienstleistungen | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Felke, Klaus; Jordans, Roman | Title: | Der Referentenentwurf für die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 166-171 | Publishing date: | 01/24/2004 | Am 19. 06. 2003 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für die Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (im Folgenden: FFARL) vorgelegt. Durch die Änderung des Fernabsatzrechts im BGB sollen die zivilrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien in deutsches Recht überführt werden. Unter den Begriff der Finanzdienstleistungen fallen nach § 312 b Abs. 1 Satz 2 BGB-E „insbesondere Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“. (…) Der deutsche Umsetzungsgesetzgeber hat nur einen sehr geringen Handlungsspielraum. Im Wesentlichen hat er nur noch die Wahl, wie er die neuen Regelungen in das nationale Regelungsgefüge einpasst. Dies ist Folge des Prinzips der Vollharmonisierung, welchem die FFARL anders als frühere Richtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes folgt. Abweichende Regelungen sind nur möglich, soweit dies in der Richtlinie ausdrücklich gestattet ist. Dies folg auch daraus, daß jeweils gesondert angeordnet wird, wenn und inwieweit die Mitgliedsstaaten Alternativen bei der Richtlinienumsetzung haben soll. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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