Your Request: |
|
Result No. 1 / 1: |
ID: | 31390 |
Type: | L/documents; literature |
Area: | GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.) |
Keywords: | Gerichtsstand; Zuständigkeit,gerichtliche; Verbraucherschutz |
Countries/Regions: | 04EUDE/Germany; 04EU/European Union |
Author(s): | Wagner, Rolf |
Title: | Internationale und örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel I-Verordnung |
Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications |
Publishing house: | Keppler, Lehmann |
Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] |
ISSN: | 0342-6971 |
Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut |
Extent: | 116 - 120 |
Publishing date: | 01/18/2003 |
Am 1. März 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. September über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO) in Kraft getreten. Sie beruht auf Art. 61 Buchstabe c und Art. 67 Abs. 1 EGV und ersetzt weitgehend das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1938 über die gerichtliche Zuständigkeit und dieVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen – GVÜ). Die Brüssel I-VO enthält im Kern Zuständigkeitsregeln sowie Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten der Verordnung. Die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel I-VO regeln in erster Linie die internationale und nur ausnahmnsweise auch die örtliche Zuständigkeit. Sie kommen grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Verordnung hat (Art. 2). Gesellschaften und juristische Personen haben – was auch für die folgenden Ausführungen immer im Hinterkopf behalten werden sollte – für die Anwendung der Brüssel I-VO ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz, b) ihr Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1, Abs. 2 mit weiteren Einzelheiten). Zu den Mitgliedstaaten der Brüssel I-VO zählen alle EG Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark (Art. 1 Abs 3). Denn aufgrund seiner Sonderstellung nimmt Dänemark an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 61 Buchstabe c EGV nicht teil. |
Language(s): | de/german |
Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |