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ID:31390
Type:L/documents; literature
Area:GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.)
Keywords:Gerichtsstand; Zuständigkeit,gerichtliche; Verbraucherschutz
Countries/Regions:04EUDE/Germany; 04EU/European Union
Author(s):Wagner, Rolf
Title:Internationale und örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel I-Verordnung
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:116 - 120
Publishing date:01/18/2003
Am 1. März 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. September über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO) in Kraft getreten. Sie beruht auf Art. 61 Buchstabe c und Art. 67 Abs. 1 EGV und ersetzt weitgehend das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1938 über die gerichtliche Zuständigkeit und dieVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen – GVÜ). Die Brüssel I-VO enthält im Kern Zuständigkeitsregeln sowie Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten der Verordnung. Die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel I-VO regeln in erster Linie die internationale und nur ausnahmnsweise auch die örtliche Zuständigkeit. Sie kommen grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Verordnung hat (Art. 2). Gesellschaften und juristische Personen haben – was auch für die folgenden Ausführungen immer im Hinterkopf behalten werden sollte – für die Anwendung der Brüssel I-VO ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz, b) ihr Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1, Abs. 2 mit weiteren Einzelheiten). Zu den Mitgliedstaaten der Brüssel I-VO zählen alle EG Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark (Art. 1 Abs 3). Denn aufgrund seiner Sonderstellung nimmt Dänemark an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 61 Buchstabe c EGV nicht teil.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 10/04/03. Last changed: 10/04/03.
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