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ID:29383
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Sicherungsabrede; Einwendungen; Rechtsmißbrauch; Treu und Glauben; Akzessorietät; Bürgschaft; Gewährleistungsbürgschaft; Bürgschaftsvertrag
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Kupisch, Berthold
Title:Bona fides und Bürgschaft auf erstes Anfordern
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1626 - 1632
Publishing date:08/10/2002
I. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern und das Problem der Akzessorietät
1. Rückblick
Gemeinhin wird die Anerkennung der Bürgschaft auf erstes Anfordern durch den BGH auf ads Jahr 1979 datiert. Nur wenige Jahre zuvor (1974) war an prominenter Stelle von einem Mitglied des Gerichts noch die Auffassung vertreten worden, mit der Abrede, daß der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, auf erstes Anfordern des Gläubigers zu zahlen, vertrage sich „die Annahme einer Bürgschaft nicht mehr“. Über das damit angesprochene Problem der Akzessorietät bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern ist der BGH in seinem Urteil vom 2. Mai 1979 mit lakonischer Kürze hinweggegangen. Das Berufungsgericht hatte in Übereinstimmung mit der Rechtslehre die Verpflichtung des Bürgen, auf erstes Anfordern hin zu zahlen, als Vereinbarung ausgelegt, nach welcher dem Gläubiger sofort und ohne weiters liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten und Einwendungen gegen die Bürgschaftsverpflichtung, die der Bürge aus dem Hauptschuldverhältnis herleiten konnte, erst in einem Rückforderungsprozess des Bürgen gegen den Gläubiger geltend zu machen waren. Diese Konstellation der Umkehrung der Prozessrollen- die im italienischen Recht treffend mit dem Schlagwort solve et repete veranschaulicht wird- war, so der BGH im Ergebnis, „aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden“.
II. Bürgschaft auf erstes Anfordern und Rechtsmißbrauch
III. Die Entscheidung des BGH
IV. Zur Argumentation des BGH bei Rechtsmißbrauch
V. Zusammenfassung
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 13/09/02. Last changed: 13/09/02.
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