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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 29383 | Type: | L/documents; literature | Area: | KS/Sicherheiten, Bürgschaft | Keywords: | Sicherungsabrede; Einwendungen; Rechtsmißbrauch; Treu und Glauben; Akzessorietät; Bürgschaft; Gewährleistungsbürgschaft; Bürgschaftsvertrag | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Kupisch, Berthold | Title: | Bona fides und Bürgschaft auf erstes Anfordern | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1626 - 1632 | Publishing date: | 08/10/2002 | I. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern und das Problem der Akzessorietät 1. Rückblick Gemeinhin wird die Anerkennung der Bürgschaft auf erstes Anfordern durch den BGH auf ads Jahr 1979 datiert. Nur wenige Jahre zuvor (1974) war an prominenter Stelle von einem Mitglied des Gerichts noch die Auffassung vertreten worden, mit der Abrede, daß der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, auf erstes Anfordern des Gläubigers zu zahlen, vertrage sich „die Annahme einer Bürgschaft nicht mehr“. Über das damit angesprochene Problem der Akzessorietät bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern ist der BGH in seinem Urteil vom 2. Mai 1979 mit lakonischer Kürze hinweggegangen. Das Berufungsgericht hatte in Übereinstimmung mit der Rechtslehre die Verpflichtung des Bürgen, auf erstes Anfordern hin zu zahlen, als Vereinbarung ausgelegt, nach welcher dem Gläubiger sofort und ohne weiters liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten und Einwendungen gegen die Bürgschaftsverpflichtung, die der Bürge aus dem Hauptschuldverhältnis herleiten konnte, erst in einem Rückforderungsprozess des Bürgen gegen den Gläubiger geltend zu machen waren. Diese Konstellation der Umkehrung der Prozessrollen- die im italienischen Recht treffend mit dem Schlagwort solve et repete veranschaulicht wird- war, so der BGH im Ergebnis, „aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden“. II. Bürgschaft auf erstes Anfordern und Rechtsmißbrauch III. Die Entscheidung des BGH IV. Zur Argumentation des BGH bei Rechtsmißbrauch V. Zusammenfassung | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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