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ID:28108
Type:L/documents; literature
Area:zxKI/nach Konvertierung II per Hand
Keywords:Insolvenzordnung; Insolvenzverfahren; Auslandsverschuldung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Paulus, Christoph G.
Title:Überlegungen zu einem Insolvenzverfahren für Staaten
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:725-734
Publishing date:04/13/2002
A. Problemstellung
I. Der bisherige Umgang mit Krisen
II. Bedenken gegenüber einem neuen Verfahren
1. Souveränität
2. Verfahren ist keine Lösung des Problems, sondern gibt nur eine Struktur

B. Begriffliches und Inhaltliches zum modernen Insolvenzrecht
I. Der weite Bedeutungsgehalt des Terminus „Insolvenz“
II. Planverfahren
1. Beschreibung
2. Der englische „London Approach“
3. Ein weltweiter „London Approach“
III. Vorbildfunktion des privatrechtlichen Regelungsmechanismus
1. Disziplinierungseffekt
2. Mehrheitsprinzip statt Einstimmigkeitserfordernis
3. Zwecke eines Insolvenzrechts

C. Verfahrensvorschlag
I. Eröffnung
1. Neutrale Instanz
2. Auslöser
3. Verfahrensart
4. Antragsberechtigung
5. Formelle Anforderungen
6. Materielle Anforderungen
7. Wirkung
II. Verfahren
1. Zwangsgemeinschaft
2. Anfechtung
3. Zustimmung
III. Plandurchführung
D. Zusammenfassung
Ein staatliches Schuldenbereinigungsverfahren könnte so aussehen, dass ausschließlich auf Antrag eines Schuldnerlandes ein Planverfahren durchgeführt wird. Der Plan ist bei einem neutralen Dritten einzureichen, der seinerseits aus einem möglichst kleinen Pool gewählt sein sollte, um möglichst rasch und möglichst intensiv Expertise entwickeln zu können. Mit Einreichung des Planes entsteht ein „automatic stay“, es werden also alle Gläubiger von individuellen Zugriffshandlung und der Schuldner von gläubigerbenachteiligenden Transaktionen abgehalten. Der Plan muss bestimmte Mindestanforderungen – jedenfalls formeller, gegebenenfalls aber auch inhaltlicher Natur – erfüllen. Entspricht der Plan diesen Vorgaben nicht, wird er von dem neutralen Dritten zurückgewiesen und das Schuldnerland befindet sich wieder in dem Verfahrensstadium, in dem er sich bislang auch befindet – nämlich in den Verhandlungen mit dem Pariser bzw. Londoner Club, ohne das allerdings darüber jetzt noch eine weitere Instanz angerufen werden könnte. Entspricht der Plan dagegen den Anforderungen, so wird zugleich das Planverfahren eingeleitet, d.h. die Erörterung und Diskussion über die Vorlage unter der Leitung des neutralen Dritten. Der Plan ist sodann angenommen, wenn die erforderliche Mehrheit gefunden ist und der neutrale Dritte die Verfahrensgemäßheit bestätigt hat. Es ist noch zu erwägen, ob nicht die in dem Plan zur Verteilung vorgesehene Vermögensmasse dadurch vergrößert werden kann (bzw. können sollte), dass ein Anfechtungsrecht vorgesehen wird.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/05/02. Last changed: 16/05/02.
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