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ID:28107
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker; FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche
Keywords:Wertpapiergeschäfte; Aktienanlage; Börsentermingeschäfte; Kapitalmarkt,grauer; Risikoverteilung; WpHG; Wertpapierhandelsgesetz; Finanzmarktförderungsgesetz; Neuemission
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Pfüller, Markus; Koehler Tanja
Title:Handel per Erscheinen – Rechtliche Rahmenbedingungen beim Kauf von Neuemissionen auf dem Graumarkt –
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:781-788
Publishing date:04/20/2002
I. Einleitung
II. Begriff und regulatorisches Umfeld
III. Handelsgegenstand
1. Handel mit bereits Aktien und Zwischenscheinen
2. Handel mit unverbrieften Aktienrechten
3. Handel mit Lieferansprüchen
4. Handel mit künftigen Aktien
IV. Risikoverteilung bei Leistungsstörungen
1. Absage oder Verschiebung des Börsengangs
2. Nichtlieferung der geschuldeten Aktien
V. Börsentermin- und Differenzeinwand
1. Börsentermin- oder Kassageschäft
2. Differenzeinwand
4. Viertes Finanzmarktförderungsgesetz
VI. Sonstige Rechtliche Rahmenbedingungen
1. Verbot nach § 42 Abs. 2 BörsG
2. Erlaubnispflicht als Finanzdienstleister oder Börse?
3. Prospektpflicht
4. Insiderregelungen
5. Anwendbarkeit des § 88 BörsG
VII. Fazit
Als Gegenstand eines Handels per Erscheinen kommen bereits verbriefte Aktien und Zwischenscheinde, unverbriefte Aktien, Lieferansprüche und künftige Aktien in Betrahct. Die Vertragsgestaltung richtet sich nach dem vom jeweiligen Anbieter z Grunde gelegten Handelsgegenstand. Der im Handel per Erscheinen erwerbende Privatanleger möchte allerdings regelmäßig die eigentliche, zukünftig börsennotierte Aktie und kein Substitut erwerben.
Um Rückabwicklungen in Fällen eines abgesagten oder verschobenen Börsengangs zu vermeiden, wird der im Handel per Erscheinen geschlossenen Kaufvertrag regelmäßig unter die (aufschiebende) Bedingung der tatsächlichen Notierungsaufnahme der Aktien an der Börse gestellt. Ferner wird häufig vereinbart, dass die Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten, also Lieferung der Aktien einerseits und Kaufpreiszahlung andererseits, als bis zum Closing aufgeschoben gilt. [...]
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/05/02. Last changed: 16/05/02.
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