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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 28107 | Type: | L/documents; literature | Area: | SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker; FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche | Keywords: | Wertpapiergeschäfte; Aktienanlage; Börsentermingeschäfte; Kapitalmarkt,grauer; Risikoverteilung; WpHG; Wertpapierhandelsgesetz; Finanzmarktförderungsgesetz; Neuemission | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Pfüller, Markus; Koehler Tanja | Title: | Handel per Erscheinen – Rechtliche Rahmenbedingungen beim Kauf von Neuemissionen auf dem Graumarkt – | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 781-788 | Publishing date: | 04/20/2002 | I. Einleitung II. Begriff und regulatorisches Umfeld III. Handelsgegenstand 1. Handel mit bereits Aktien und Zwischenscheinen 2. Handel mit unverbrieften Aktienrechten 3. Handel mit Lieferansprüchen 4. Handel mit künftigen Aktien IV. Risikoverteilung bei Leistungsstörungen 1. Absage oder Verschiebung des Börsengangs 2. Nichtlieferung der geschuldeten Aktien V. Börsentermin- und Differenzeinwand 1. Börsentermin- oder Kassageschäft 2. Differenzeinwand 4. Viertes Finanzmarktförderungsgesetz VI. Sonstige Rechtliche Rahmenbedingungen 1. Verbot nach § 42 Abs. 2 BörsG 2. Erlaubnispflicht als Finanzdienstleister oder Börse? 3. Prospektpflicht 4. Insiderregelungen 5. Anwendbarkeit des § 88 BörsG VII. Fazit Als Gegenstand eines Handels per Erscheinen kommen bereits verbriefte Aktien und Zwischenscheinde, unverbriefte Aktien, Lieferansprüche und künftige Aktien in Betrahct. Die Vertragsgestaltung richtet sich nach dem vom jeweiligen Anbieter z Grunde gelegten Handelsgegenstand. Der im Handel per Erscheinen erwerbende Privatanleger möchte allerdings regelmäßig die eigentliche, zukünftig börsennotierte Aktie und kein Substitut erwerben. Um Rückabwicklungen in Fällen eines abgesagten oder verschobenen Börsengangs zu vermeiden, wird der im Handel per Erscheinen geschlossenen Kaufvertrag regelmäßig unter die (aufschiebende) Bedingung der tatsächlichen Notierungsaufnahme der Aktien an der Börse gestellt. Ferner wird häufig vereinbart, dass die Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten, also Lieferung der Aktien einerseits und Kaufpreiszahlung andererseits, als bis zum Closing aufgeschoben gilt. [...] | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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