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ID:27342
Type:L/documents; literature
Area:KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe; GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.)
Keywords:Auslegung; EG-Richtlinien; EU-Richtlinien; EuGH; Urteile; Verbraucherkreditgesetz; Haustürwiderrufsgesetz; Haustürgeschäfte; Kreditvertrag; Konsumentenkredite; Verbraucherkredite
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Hochleitner, Wolf-Dieter; Wolf, Manfred
Title:Teleologische Reduktion auf Null?
- Zur Unzulässigkeit eine richtlinienkonformen „Auslegung“ des § 5 Abs. 2 HWiG in der Folge der „Heininger“-Entscheidung des EuGH –
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:529-535
Publishing date:03/16/2002
I. Einführung Die Heininger-Entscheidung des EuGH und ihre übersehene Dimension
Die Entscheidung des EuGH in der Sache Heininger./. Hypo Vereinsbank vom 13.12.2001, in welcher der in § 5 Abs. 2 HWiG vorgesehene Ausschluss des HWiG für Geschäfte im Anwendungsbereich des VerbrKrG für EG-richtlinienwidrig erklärt wurde, hat sogleich eine lebhafte Diskussion über die Folgen für das nationale deutsche Recht ausgelöst. Die Kernfrage lautet, ob eine richtlinienkonforme „Auslegung“ oder vielmehr Reduktion von § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend in Betracht kommt, dass das Widerrufsrecht nach HWiG entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch dann erhalten bleibt, wenn das Geschäft „zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem VerbrKrG erfüllt“. Ein Teilaspekt dieser Frage wurde in Deutschland schon seit längerem diskutiert und liegt auch dem Vorlagebeschluss des BGH zugrunde: Für Realkredite, so wurde vertreten, sei der Schluss des HWiG n dessen § 5 Abs. 2 teleologisch zu reduzieren, weil diese Verträge zwar in den „grundsätzlichen“ Anwendungsbereich des VerbrKrG fielen, das dort vorgesehene Widerrufsrecht aber nach § 3 Abs. 2 Ziff. 2 VerbrKrG ausgeschlossen sei, also bei wortlautgetreuer Anwendung letztlich gar kein Widerrufsrecht verblieb. Die Diskussion in der Folge der EuGH-Entscheidung ist vorschnell wieder in dieses alte Gleis zurückgesprungen und übersieht nahezu durchweg, dass der EuGH eine Antwort gegeben hat, die sich nicht mit der gestellten Frage deckt: Nach der Begründung des EuGH kann es keinen Zweifel daran geben, dass nach den Vorgaben der Haustürgeschäfte-Richtlinie alle Geschäfte, die unter das VerbrKrG fallen, auch einem Widerruf nach HWiG zugänglich sein müssen (II.). Hieraus folgt, dass sämtliche richterliche „Reparaturarbeiten“ an § 5 Abs. 2 1. Fall HWiG zum Scheitern verurteilt sind, da kein (richtlinienkonformer) Restanwendungsbereich denkbar ist. Die Reduktion oder gar „Auslegung“ einer Vorschrift „auf Null“ ist methodisch evident unzulässig und stellt in Wahrheit eine Derogation dar, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist (III.). Nur dieser kann – und muss - für Neuverträge eine richtlinienkonforme Gesetzeslage schaffen; für Altverträge verbleibt es bei der lex lata und der Eventualität eines Staatshaftungsanspruchs (IV.).

II. Die Vorgaben des EG-Rechts nach der Entscheidung des EuGH
III. Methodische Unzulässigkeit einer richterlichen „Korrektur“ des § 5 Abs. 2 HWiG
IV. Zusammenfassung und Folgerungen
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/04/02. Last changed: 11/04/02.
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