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ID:26519
Type:L/documents; literature
Area:KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe; GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.)
Keywords:Konsumentenkredite; Verbraucherkredite; Kreditvertrag; Haustürgeschäfte; Haustürwiderrufsgesetz; Verbraucherkreditgesetz; Widerrufsrecht; Widerrufsbelehrung; Widerrufsfrist; EuGH; Urteile; EU-Richtlinien; EG-Richtlinien
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Habersack, Mathias; Mayer, Christian
Title:Der Widerruf von Haustürgeschäften nach der „Heininger“-Entscheidung des EuGH
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:S. 253-259
Publishing date:02/09/2002
Mit dem Urteil in Sachen Heininger ./. HypoVereinsbank beantwortet der europäische Gerichtshof zwei ihm vom XI. Zivilsenat des BGH vorgelegte Fragen im Zusammenhang mit der Haustürgeschäfterichtlinie. Im Einzelnen hat der EuGH zunächst entschieden, dass die Haustürgeschäfterichtlinie durch Realkreditverträge erfasst und insoweit nicht durch die Verbraucherkreditlinie verdrängt wird. Darüber hinaus hat er den Mitgliedstaaten die Befugnis abgesprochen, das in Art. 5 Haustürgeschäfterichtlinie vorgesehene Widerufsrecht für den fall, dass der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr zu befristen.
Die Entscheidung des EuGH hat insbesondere aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf die Frage, ob im Wege des Strukturvertriebs vermittelte Immoblienkredite widerrufen werden können, in der Tagespresse grosse Beachtung gefunden. Im Folgenden sind deshalb zunächst die tragenden Entscheidungsgründe zu referieren. Sodann sind die Auswirkungen des Urteils auf den Widerruf von Haustürgeschäften nach deutschem Recht zu analysieren. Im Mittelpunkt soll dabei die Ausgangsfrage stehen, ob Realkreditverträge künftig widerrufen werden können, sei es nach dem HWiG oder, soweit es sich um Neufälle handelt, nach §§ 312f. BGB. Hieran anschliessend ist auf die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.1.2002 eingeführte zeitliche Befristung des Widerrufsrecht auf sechs Monate in Fällen, in denen es an einer ordnungsgemässen Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt, einzugehen und zu fragen, wie sich diese zu dem Spruch aus Luxemburg verhält. Die Ausführungen münden in einen Gesetzgebungsvorschlag.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 21/02/02. Last changed: 12/04/02.
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