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ID:25869
Type:L/documents; literature
Area:KA/Kredit, allgemein; KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe
Keywords:Verbraucherkredite; Konsumentenkredite; Kreditvertrag; Schuldrechtsreform; Gesetzgebung; Reform; BGB; Kündigung; Kündigungsrecht
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Freitag, Robert
Title:Die Beendigung des Darlehensvertrages nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2370 ff.
Publishing date:12/15/2001
I. Einführung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts strebt der Bundesgesetzgeber eine grundlegende Reform des deutschen Obligationenrechts an. In diesem Zusammenhang soll auch das bislang von der Legislative eher stiefmütterlich behandelte Darlehensvertragsrecht weitgehend neu gefasst werden. Die §§ 607 bis 610 BGB enthielten in ihren fünf Paragraphen bisher lediglich vereinzelte Regelungen dieser Materie, nur das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) normierte Einzelfragen des Darlehensrechts detailliert. Als Konsequenz der lückenhaften gesetzlichen Regelung entwickelte sich das Darlehensrecht weitgehend außerhalb des kodierten Rechts auf der Grundlage der kautelarjuristischen Praxis der Banken (insbesondere der AGB-Banken und der AGB-Sparkassen) sowie der Judikatur zu diesen Regelwerken und auf der Basis allgemeiner schuldrechtlicher Prinzipien.
Der Gesetzgeber hat die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zusammen geführt und insbesondere maßgebliche Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes in den §§ 419 ff. BGB-neu als Regelungen des „Verbraucherdarlehensvertrages“ in das BGB inkorporiert. Zugleich wurden die Vorschriften über den Darlehensvertrag ausführlicher und systematischer ausgestaltet, um den rechtlichen und praktischen Besonderheiten der Materie besser gerecht zu werden. Hierzu gehört auch, dass das Gesetz nunmehr – sprachlich durchaus erfreulich – zwischen dem „Darlehensvertrag“ als Rechtsgeschäft und dem „Darlehen“, das künftig ausschließlich die Valuta bezeichnet, terminologisch differenziert. Einer der Kernpunkte der Neuregelung ist dabei die gesetzliche Normierung der Beendigungsgründe für den Darlehensvertrag: Während die Widerrufsrechte des bisherigen VerbrKrG im wesentlichen unverändert in das BGB überführt werden, enthält das neue Recht in den §§ 488 ff. wesentlich detailliertere Regelungen für die Beendigung sonstiger Darlehensverträge als die alten §§ 607 ff. BGB. Zusätzlich führt der Entwurf mit § 314 BGB-neu ein allgemeines Kündigungsrecht „aus wichtigem Grund“ für Dauerschuldverhältnisse ein. Diese Bestimmungen mit der bestehenden Rechtslage zu vergleichen und in ihren Voraussetzungen wie auch in ihrem Zusammenspiel untereinander zu analysieren ist Anliegen der folgenden Ausführungen.

II. Die speziellen Beendigungsgründe des Darlehensrechts
1. Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
2. Gesamtfälligstellung von (Verbraucher-)Darlehensverträgen gem. § 498 BGB-neu
3. Ordentliche Kündigung unbefristeter Darlehensverträge gem. § 488 Abs. 3 BGB-neu
4. Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gem. § 489 BGB-neu
5. Außerordentliche Kündigung des Darlehensgebers gem. § 490 Abs. 1 BGB-neu
a. Das Verhältnis zwischen § 610 BGB und § 490 Abs. 1 BGB-neu
b. Die sachlichen Voraussetzungen des Kündigungsrechts
aa. Vermögensverschlechterung
bb. Kündigungsrecht wegen Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit
cc. Kündigung vor und nach Valutierung
c. Auswirkungen auf das ordentliche Kündigungsrecht der Banken gem. Ziffer 19 Abs. 2 AGB-Banken
6. Außerordentliche Kündigung des Darlehensnehmers gem. § 490 Abs. 2 BGB-neu
7. Rechtsfolgen der Kündigung

III. Die Beendigung des Darlehensvertrages nach §§ 313, 314 BGB-neu
IV. Fazit
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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