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ID:25253
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken; FA/Finanzdienstleistungen: insgesamt - weltweit - grenzüberschreitend, Allfinanz
Keywords:Kreditinstitute; Kreditvergabepraxis; Baseler Eigenkapitalstandards; Eigenkapitalgrundsätze; Bankenaufsicht; Zinsen; Vorfälligkeitsentschädigung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Jungmann, Carsten
Title:Auswirkungen der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung ("Basel II") auf die Vertragsgestaltung festverzinslicher Kredite
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1401 ff.
Publishing date:07/28/2001
Neuverhandlungsklauseln als mit § 609 a BGB zu vereinbarendes Instrument zur Absicherung gegen Bonitätsänderungen des Kreditnehmers

I. Hintergrund: Die Arbeiten zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung
II. Problemstellung für Banken
III. Einseitige Abänderungsbefugnis der Bank als Lösung?
IV. Die tragfähige Alternative: Neuverhandlungsklausel
V. Zusammenfassung der Ergebnisse
1. Jede Form von Gleitzinsklauseln oder Indexierungen führt zur Annahme eines Darlehens mit variablem Zinssatz. Dadurch wird die in § 609 a Abs. 2 BGB beschriebene Kündigungsmöglichkeit ausgelöst.
2. Die Installation des Rechtes und der Pflicht der Bank, einseitig die Konditionen des Darlehens verändern zu können bzw. zu müssen, lässt sich nicht mit dem Begriff des festen Zinssatzes in § 609 Abs. 1 BGB vereinbaren. Refinanzierungskosten, die in der hier verwendeten Terminologie die rechnerischen Kosten umfassen, die durch die Bindung von Eigenkapital entstehen, sind – wie immer sie sich bankintern darstellen – keine Kosten im Sinne dieser Vorschrift. Daher bestünde auch in einem solchen Fall ein kurzfristiges Kündigungsrecht.
3. Als Alternative kommt die Vereinbarung einer Neuverhandlungsklausel in Betracht. In dieser müssen die Umstände, die die Pflicht zur Neuverhandlung auslösen, möglichst präzise umschrieben sein; damit einhergehen sollte eine umfassende Aufklärung des Bankkunden über die Zwänge der Bank bei der Refinanzierung.
4. Diese Neuverhandlungsklausel muss neutral ausgestaltet sein, also Bank wie Kunden gleichermaßen berechtigen und verpflichten. Der Kunde sollte das Recht haben, das Darlehen vorzeitig zurückzahlen zu können, anstatt die Konditionen zu verändern; er ist dann aber zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet.
5. Für den Fall, dass die Nachverhandlungen nicht zu einer einvernehmlichen Anpassung des bestehenden Darlehensvertrages führen, muss schon im ursprünglichen Vertrag vereinbart sein, dass ein Schiedsgutachter für beide Parteien verbindlich die neue Höhe des Zinssatzes festlegt. Stimmt eine Partei auch nach Entscheidung des Schiedsgutachters der Vertragsänderung nicht zu, bleibt nur der Weg zu den ordentlichen Gerichten.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 27/09/01. Last changed: 27/09/01.
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