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ID:24927
Type:L/documents; literature
Area:SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,; KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung
Keywords:Bauträgervertrag; Bauträger; Immobilienerwerb; Eigentumsübergang; Notaranderkonto
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Wagner, Klaus-R.
Title:Bauträgervertrag am Ende ?
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:718 ff.
Publishing date:04/07/2001
I. Einleitung
Die Entscheidung des BGH vom 22.12.2000 spricht 2 Themenkreise an:
(1) In seiner Entscheidung vom 07.09.2000 hatte der BGH eine Prospekthaftung eines GmbH-Gesellschafters bejaht, weil bei der im Prospekt ausgewiesenen Wohnfläche die Berechnungsgrundlage nicht angegeben worden war. Der VII. Senat des BGH iudizierte, zu den notwendigen Informationen im Prospekt einer Immobilienkapitalanlage zählten richtige und unmissverständliche Angaben über die Wohnfläche und deren Berechnungsgrundlage. Bei der Entscheidung des VII. Senates des BGH vom 22.12.2000 war in gleicher Weise beim Prospekt gegen diese Grundsätze verstoßen worden, wobei allerdings zusätzlich auch der notariell beurkundete Bauträgervertrag keine unmissverständliche Angaben über die Wohnfläche und deren Berechnungsgrundlage enthielt.
Der BGH deutete an, dass man in einem solchen Fall sich bei der dadurch begründeten Unklarheit durch Auslegung behelfen könne, wenn etwa eine lokale Verkehrssitte festgestellt werden könne, "mit "Wohnfläche" eine nach der II. BV ermittelte Größe zu bezeichnen". Lässt sich aber eine solche Auslegung nicht mit der erforderlichen Klarheit führen, so stellt mit dem BGH eine im Vertrag nicht vorgenommene Konkretisierung der Berechnungsgrundlage der Flächenangaben gewährleistungsrechtlich einen Fehler dar, wenn die Flächenberechnung zu Ungunsten des Erwerbers falsch ist. Und wenn demzufolge ein Erwerber aus solchen Gewährleistungsrechten gegen den Bauträger vorgeht, kann in Folge davon der Bauträger gegenüber dem Notar Rückgriff nehmen (§ 19 BNotO). Korrekte Flächenangaben und deren Berechnungsgrundlagen sind mithin gleichermaßen in Verträgen und Prospekten gefordert. Dies soll hier nicht weiter vertieft werden.
(2) Im zweiten Komplex der Entscheidung des BGH vom 22.12.2000 geht es um vereinbarte Abschlagszahlungen eines der MaBV unterfallenden Bauträgervertrages. Im Entscheidungsfalle war § 632 a BGB noch nicht einschlägig. Und so soll nachfolgend auf die Konsequenzen eingegangen werden, die die Entscheidung des BGH vom 22.12.2000 für Bauträgerverträge künftig haben wird. Die Diskussionen hierzu sind zurzeit heftig entbrannt. Was ist bei Bauträgerverträgen vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen noch gestaltbar? Und vor allem: wie werden die Kreditinstitute sich darauf einstellen, die als Finanzierer der Bauträger, Erwerber und Sicherungen gem. § 632 a Satz 3 BGB und § 648 a BGB angesprochen sein können?

II. Bauträgervertrag: Was ist das?
III. Zum Anwendungsbereich der MaBV
IV. Beispiele
1. Abweichungen vom Abschlagszahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV
a. Abschlagszahlungen
b. Fertigstellung
2. Folgen
a. § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB
b. Früher Eigentumsübergang: § 648 a BGB und Notaranderkonto
3. Die Alternative: Bauträgervertrag mit Eigentumsübergang zum Zeitpunkt der Abnahme
4. Folgen für Notare und Kreditinstitute

V. Fazit
Die Entscheidung des BGH vom 22.12.2000 sowie die Beiträge Thodes und des Verfassers dieses Beitrages haben im Hinblick auf die zwingenden Regelungen der MaBV und den § 632 a BGB die Frage zugespitzt, ob in Anbetracht dessen der Bauträgervertrag nach herkömmlichem Verständnis noch eine Zukunft hat. Es ist deutlich geworden, dass mit herkömmlichem Verständnis keine Zukunft aufgebaut werden kann. Es muss mithin von allen Beteiligten (Bauträgern, Kreditinstituten, Notaren und Erwerbern) neu nachgedacht werden.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 09/08/01. Last changed: 09/08/01.
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