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ID:24923
Type:L/documents; literature
Area:GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.)
Keywords:Widerruf; Widerrufsrecht; Widerrufsfrist; Gesetzgebung; Reform; EU-Richtlinien; EG-Richtlinien; Verbraucherschutz; Teilzeitwohnrechtegesetz : TzWrG; Haustürwiderrufsgesetz; Verbraucherkreditgesetz; Fernabsatzgesetz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Mankowski, Peter
Title:Schwebende Wirksamkeit unter § 361 a BGB : Teil 1
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:793 ff.
Publishing date:04/21/2001
Inhaltsübersicht

I. Problemstellung

II. Gesetzesgeschichte und Vorgeschichte des § 361 a Abs. 1 Satz 1 BGB
1. Regierungsbegründung zu § 361 a Abs. 1 Satz 1 BGB
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG-RefE und das Durchschlagen der Kritik

III. Unterschiedliche Schutzkonzepte für unterschiedliche Schutzgründe
1. Schutzgrund für Verbraucherschutz bei Fernabsatzgeschäften
2. Schutzgründe für Verbraucherschutz bei Haustür-, Verbraucherkredit- und Timesharinggeschäften
3. Gesetzgeberische Anerkennung unterschiedlicher Schutzgründe durch unterschiedlicher Ausgestaltung des Fristbeginns für die Widerrufsfristen
4. Vorteile schwebender Wirksamkeit gegenüber schwebender Unwirksamkeit?

IV. Zwang zur schwebenden Wirksamkeit wegen Richtlinienkonformität?
1. Vergleich mit den verschiedenen Richtlinien
2. Gefährdung des Verbrauchers durch Erfüllungsanspruch gegen den Verbraucher bei Haustür- und Timesharinggeschäften

V. Folgenbetrachtung: Konsequenzen einer schwebenden Wirksamkeit
1. Risiken und Kosten für den Unternehmer aus der Widerrufsmöglichkeit
2. Naheliegende Schutzstrategie: Zurückhaltung der Leistung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist
3. Einfluss des § 7 Abs. 3 VerbrKrG
4. Geringere Wahrscheinlichkeit bei schneller Leistung: alles halb so schlimm?

VI. Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Abfederns durch Leistungsfristvorbehalt des Unternehmers?
1. Grundfrage: Vereinbarkeit mit § 18 Satz 1 VerbrKrG?
2. Indizieller Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 FernAbsG
3. Reichweite und Rolle des § 10 Nr. 1 Halbs. 2 AGBG
4. Vereinbarkeit mit § 9 AGBG
5. Möglichkeit eines Abfederns durch entsprechende Ausgestaltung des Vertragsabschlussprozesses?
6. Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung

VII. Korrekturmittel de lege lata
1. Teleologische Reduktion
2. Problem: Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung bei teleologischer Reduktion

VIII. Hoffen auf die Schuldrechtsreform
1. Änderung des Konzepts: Zurück zur schwebenden Unwirksamkeit
2. Hilfsweise: Änderung von § 10 Nr. 1 Halbs. 2 AGBG in einen § 344 Abs. 3 BGB-E
3. Widerrufswirkung ex tunc oder ex nunc bei schwebender Unwirksamkeit?

IX. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung


I. Problemstellung
Im Dunst großer Schlachten vollziehen sich manchmal Flankenbewegungen, denen später weit größere Bedeutung zukommen kann als manchem vermeintlichen Hauptangriff. Ist dies geschehen, als der Gesetzgeber den neuen § 361 a Abs. 1 Satz 1 BGB schuf? Bekanntlich hat der Gesetzgeber die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie zum Anlass genommen, die Widerrufsrechte des Verbraucherschutzrechts zu systematisieren und zu vereinheitlichen. Standardmodell für die Ausgestaltung des Widerrufsrechts in den Spezialgesetzen ist nun die Verweisung auf § 361 a BGB. Das Interesse der Diskussion und der Verbände konzentrierte sich dabei auf die Verlängerung der Widerrufsfrist von einer auf zwei Wochen. Später nahmen die Probleme des Buchhandels im eigentlichen Fernabsatz alle Aufmerksamkeit in Anspruch. Ihretwegen wurde der Vermittlungsausschuss bemüht, und ihretwegen entstand der systematisch wie wirtschaftlich kaum befriedigende und insgesamt fragwürdige Kompromiss des § 361 a Abs. 2 Satz 3 BGB.
Die Brisanz eines scheinbaren Nebenpunkts erlangte dagegen erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine gewisse Aufmerksamkeit, obwohl davon die Hauptrechtsfolge des Widerrufs betroffen ist: In § 7 Abs. 1 VerbrKrG a.F. lautete diese Hauptrechtsfolge noch, dass die auf den Abschluss eines Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst nach ereignislosem Ablauf der Widerrufsfrist wirksam wird. Genauso verhielt es sich bei § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und § 5 Abs. 1 TzWrG a.F. Aus diesem Gesetzeswortlaut war richtigerweise auf schwebende Unwirksamkeit der Vertragserklärung des Verbrauchers und damit des Vertrages während der Widerrufsfrist zu schließen. § 361 a Abs. 1 Satz 1 BGB hat den Gesetzeswortlaut der §§ 7 Abs. 1 VerbrKrG; 1 Abs. 1 HWiG; 5 Abs. 1 TzWrG a.F. übernommen. In § 361 a Abs. 1 Satz 1 BGB heißt es vielmehr:
"Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerruft."
Ist diese Abkehr vom Konzept der schwebenden Unwirksamkeit wirklich durchdacht und in allen ihren Konsequenzen gewollt? Hat der Gesetzgeber wirklich kalkuliert, was schwebende Wirksamkeit auch für Verbraucherkredit-, Haustür- und Timesharinggeschäfte bedeutet?
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 09/08/01. Last changed: 09/08/01.
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