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ID:18047
Type:L/documents; literature
Area:FV/Vertrieb von Finanzdienstleistungen: Vermittler, Finanzberater, Strukturvertriebe, Makler; FA/Finanzdienstleistungen: insgesamt - weltweit - grenzüberschreitend, Allfinanz
Keywords:KWG; Kreditwesengesetz; Eigenhandel; Vermittler; Finanzberater; Finanzdienstleistungen; Genehmigung; Auslegung; Bankenaufsicht
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Oelkers, Felix
Title:Der Begriff des "Eigenhandels für andere" im KWG
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:340
Publishing date:02/17/2001
Der Begriff des "Eigenhandels für andere" ist durch § 2 Abs. 3 Nr. 2 WpHG in die deutsche Rechtsordnung eingeführt worden. Seit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 ist der "Eigenhandel für andere" nicht nur eine Wertpapier-, sondern auch eine Finanzdienstleistung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG), deren gewerbsmäßige Erbringung eine Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) voraussetzt. Wird die Finanzdienstleistung nicht gewerbsmäßig erbracht, ist sie dennoch erlaubnispflichtig, sofern die Geschäfte in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG). Die Wertpapier- und Finanzdienstleistung des "Eigenhandels für andere" war vor der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG) der deutschen Rechtsordnung fremd. Sie stellt ein Novum dar, das sich nicht problemlos mit der bestehenden Gesetzeslage in Einklang bringen lässt. Im Kontext des WpHG ist die Frage nach der Rechtsnatur des "Handels für andere" vor allem für die Beurteilung entscheidend, ob ein Wertpapierhandelsunternehmen die verschiedenen im WpHG normierten Pflichten (insbesondere Verhaltens-, Melde- und Aufbewahrungspflichten) einzuhalten hat. Das WpHG setzt voraus, dass das Wertpapierhandelsunternehmen über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften bzw. zum Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügt. Im Kontext des KWG dient die Auslegung des Begriffs des "Eigenhandels für andere" jedoch gerade der Ermittlung, ob eine Erlaubnis erforderlich ist.
Die Literatur hat sich bereits mit dem Begriff des "Eigenhandels für andere" als Wertpapierdienstleistung auseinandergesetzt. Die Finanzdienstleistung des "Eigenhandels für andere" beruht auf derselben Brüsseler Richtlinie. Schon deshalb sollte die Wertpapier- und die Finanzdienstleistung in ihrer Definition und ihrem Umfang identisch sein. Hierfür spricht neben dem Argument einer europarechtlichen Auslegung das Gebot der einheitlichen Auslegung eines Begriffs innerhalb der Rechtsordnung. Ziel dieses Beitrags ist folglich nicht, einen eigenständigen, KWG-rechtlichen Rechtsbegriff des "Eigenhandels für andere" zu begründen, der sich als Finanzdienstleistung von der Wertpapierdienstleistung abgrenzt. Vielmehr soll die bisherige Auslegung des Begriffs vor dem Hintergrund des KWG unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der bisherigen Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsinstituten ergänzt und präzisiert werden.

I. Der Begriff des Eigenhandels im WpHG
II. Der Begriff des Eigenhandels für andere im KWG
1. Die Definition des Eigenhandels für andere
2. Die Definition einzelner Geschäfte als "Eigenhandel für andere"
III. Zusammenfassung
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 22/05/01. Last changed: 22/05/01.
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