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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 18004 | Type: | L/documents; literature | Area: | KS/Sicherheiten, Bürgschaft | Keywords: | Kreditsicherheiten; Kredite; Übersicherung; Sittenwidrigkeit; Deckungsgrenze; Berechnungsmethoden | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Ganter, Gerhard | Title: | Die ursprüngliche Übersicherung | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1 | Publishing date: | 01/06/2001 | Die Problematik der ursprünglichen Übersicherung ist vom Bundesgerichtshof zuletzt in den Urteilen vom 12. März 1998 und 2. April 1998 behandelt worden. Im Schrifttum haben sich danach insbesondere Lwowski und Nobbe des Themas angenommen. Im Folgenden unternimmt der Verfasser - im Anschluss an seinen Vortrag auf der WM-Tagung zum Kreditsicherungsrecht am 30./31. Oktober 2000 in Berlin - den Versuch einer Bestandsaufnahme und einer Lösung bisher offener Fragen. 1. Grundlagen 2. Einzubeziehende Sicherheiten a. Akzessorische Sicherheiten b. Von dritter Seite gestellte Sicherheiten c. Personalsicherheiten 3. Das auffällige Missverhältnis a. Allgemeines b. Versuch einer Pauschalisierung 4. Rechtsfolgen a. Globalsicherheiten b. Mehrere Sicherheiten 5. Zusammenfassung So faszinierend der Gedanke ist, das Institut "ursprüngliche Übersicherung" zu domestizieren, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Sicherungsnehmer zu entschärfen, indem das Merkmal des "krassen Missverhältnisses" durch Pauschalisierung leichter fassbar gemacht wird, sollte man doch davon Abstand nehmen. Zum einen stößt dieses Vorhaben auf erhebliche Begründungsschwierigkeiten, zum anderen könnte gerade für den Sicherungsnehmer "der Schuss nach hinten losgehen". Die "Rechtssicherheit", die dadurch (vielleicht) gewonnen würde, ist eben zugleich ein einengendes Korsett; wer sich aus ihm befreien will, weil er - möglicherweise völlig zu Recht - meint, sein Fall lasse sich nicht in dieses hineinzwängen, wird mit erheblichen prozessualen Nachteilen "bestraft". Bei Sicherungsgeschäften, die nur unter Schwierigkeiten eine Prognose über den künftigen Sicherungswert erlauben (Globalsicherheiten!), bestehen keine Bedenken dagegen, Formeln wie "Deckungsgrenze mal zwei" oder "gesicherte Forderungen mal drei" als Faustregeln zur groben Orientierung - aber eben nicht als feste Grenze - zu benutzen. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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