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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17987 | Type: | L/documents; literature | Area: | GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.) | Keywords: | Widerruf; Widerrufsrecht; Rücktritt; Gesetzgebung; Reform; Verbraucherschutz | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Bülow, Peter | Title: | Widerruf und Anwendung der Vorschriften über den Rücktritt | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 2361 | Publishing date: | 12/02/2000 | I. Das neue Recht Während die Rechtsfolgen des Widerrufs bislang in verbraucherprivatrechtlichen Sondergesetzen geregelt waren, namentlich in §§ 3 HWiG i.V.m. 7 Abs. 4 VerbrKrG a.F. sowie in §§ 4 Abs. 4, 5 FernUSG, 5 Abs. 6 TzWrG, gilt seit dem 30.6 (resp. 1.10.) 2000 für alle Sondergesetze die einheitliche Abwicklungsregelung von § 361 a BGB, die in ihrer Grundstruktur der Altregelung von § 3 HWiG gefolgt ist. Die neue Vorschrift ist in der Weise aufgebaut, daß allgemeine und besondere Regeln aufgestellt werden. Im Allgemeinen finden nämlich gem. § 361 a Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschriften des Fünften Titels über den Rücktritt Anwendung; im Besonderen sind die abweichenden Vorschriften von § 361 a Sätze 2 bis 7 anwendbar. Die allgemeinen Vorschriften finden Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Was anders bestimmt ist, folgt aber nicht nur aus den im Besonderen aufgestellten Vorschriften, sondern auch aus Grundprinzipien des Verbraucherprivatrechts; dem ist nachzugehen (unten III. 3.). Dieselbe Fragestellung ergibt sich aus § 357 Abs. 1 BGB (neu) nach dem Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, den das Bundesministerium der Justiz am 4.8.2000 vorgelegt hat. § 361 a Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, daß die Rücktrittsvorschriften entsprechende, aber keine direkte Anwendung finden. Das gründet sich zunächst darauf, daß diese Vorschriften einen im Vertrag vorbehaltenen Rücktritt voraussetzen, während sich das Widerrufsrecht aus Gesetz, nämlich aus verbraucherprivatrechtlichen Sondervorschriften wie §§ 3 FernAG, 1 Abs. 1 HWiG, 7 Abs. 1 VerbrKrG, ergibt. Dem liegt aber auch die gesetzgeberische Wertung zugrunde, daß der Widerruf etwas anderes als der Rücktritt ist. Auch dem ist nachzugehen (unten II.). II. Rechtsnatur des Widerrufsrechts III. Vorschriften über den Rücktritt und abweichende Bestimmung i.S.v. § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB 1. Anwendbarkeit auf den ausgeübten Widerruf 2. Abweichende Bestimmung nach § 361 a Abs. 2 Sätze 2 bis 6 BGB a. Ersatzansprüche b. Leistungsort 3. Abweichende Bestimmung aus der ratio legis a. Verzug mit Rückgewährpflichten (§§ 284 Abs. 3, 354 BGB) b. Teilbarkeit des Rücktrittsrechts (§ 356 BGB) | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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