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ID:17958
Type:L/documents; literature
Area:ZI/Zahlungsverkehr: international, grenzüberschreitend
Keywords:Zahlungssysteme; Wertpapiergeschäfte; EG-Richtlinien; Überweisungsgesetz; Insolvenzordnung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Keller, Christoph
Title:Die EG-Richtlinie 98/26 vom 19.5.1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und - abrechnungssystemen und ihre Umsetzung in Deutschland
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1269
Publishing date:07/01/2000
1. Einleitung und Vorgeschichte
2. Wesentlicher Inhalt der Richtlinie 98/26
Die Richtlinie 26/98 hat zum Ziel, im Fall des Zusammenbruchs eines Teilnehmers an Zahlungs- und Wertpapierliefersystemen andere Teilnehmer, den Betreiber und auch die zugehörige Verrechnungsstelle des Systems zu schützen. Dieses Ziel soll durch eine Verbesserung des allgemeinen rechtlichen Rahmens in dreierlei Hinsicht erreicht werden:
(i) Die nationalen Insolvenzrechte (einschließlich bankaufsichtsrechtlicher Vorschriften über Sonderverfahren wie Moratorien u.ä.) der EU-/EWR-Staaten sollen materiell harmonisiert werden, indem ein reibungsloser Abschluß von Brutto- und Nettosystemen vor allem am Tag der Maßnahme selbst möglich sein soll (siehe Art. 3-7, Abschaffung der Null-Uhr-Regelung, Ermöglichung des insolvenzfesten bi- und multilateralen Netting von Aufträgen, Schutz noch am Eröffnungstag eingegebener bzw. gutgläubig entgegengenommener Aufträge vor der Insolvenzwirkung und Ermöglichung ihrer Verrechnung, insolvenzfester Widerrufsausschluß).
(ii) Eine Kollisionsregel soll eingeführt werden, wonach unter Zugrundelegung des Universalitätsprinzips bei Insolvenzverfahren das Heimatinsolvenzrecht des ausländischen Teilnehmers durch die insolvenzrechtlichen Normen des in den Systemregeln gewählten Rechts verdrängt wird (Art. 8)
(iii) Dingliche Sicherheiten im Rahmen von Systemen und zugunsten von Zentralbanken (Art. 9 Abs. 1) sollen insolvenzfrei realisiert werden können; außerdem soll für die Bestimmung des auf ein dingliches Sicherungsrecht an einem zentralverwahrten Wertpapier anwendbaren Zivilrechts nicht mehr das Recht des "Heimatorts" des Wertpapiers, sondern dasjenige am Ort der maßgeblichen Wertpapierkontenführung maßgeblich sein (Art. 9 Abs. 2).
3. Anwendungsbereich
4. Zum Inhalt der einzelnen Vorschriften
a) Art. 3-7
b) Artikel 8
c) Artikel 9 Abs. 1
d) Artikel 9 Abs. 2
5. Die deutsche Umsetzung - das Überweisungsgesetz sowie das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften
a) Änderungen im Rahmen des Überweisungsgesetzes - Schutz von Aufträgen, die vor oder nach einer Insolvenzmaßnahme erteilt wurden - § 116 Satz 3 InsO i.d.F. von Art. 2 Abs. 3 des Überweisungsgesetzes (Art. 3 der Richtlinie)
b) Umsetzung im Rahmen des Überweisungsgesetzes - §§ 676 a Abs. 3 Satz 2. 676 d Abs. 2 Satz 2 bzw. 676 Satz 3 BGB (Art. 5 der Richtlinie)
c) Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie im Hinblick auf die Beseitigung von insolvenzrechtlichen Aufrechnungshindernissen - Art. 1 des Gesetzes zur Änderung insolvenzrechtlicher Vorschriften (§§96 Abs. 2, 147 Abs. 1 Satz 2 InsO):
d) Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 ("Insolvenzfreistellung dinglicher Sicherheiten") - §§ 166 Abs. 2 Satz 2, 223 Abs. 1 InsO (Art. 1 Z. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften)
e) Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie (insolvenzrechtliche Kollisionsnorm) - Art. 102 Abs. 4 des EGInsO (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften)
f) Umsetzung der Melde- und Anzeigeverpflichtungen in Art. 10 der Richtlinie - § 24 KWG (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften)
g) Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie ("lex conto sitae") - § 17 a DepotG (Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften)
6. Zusammenfassung
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Richtlinienumsetzung für die Kreditwirtschaft folgende wesentliche Neuerungen gebracht hat:
- das generelle Fortgelten von Aufträgen über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus sowie die Einführung einer bevorzugten Stellung der Beauftragten als Massegläubigerin hinsichtlich ihres Aufwendungsersatzanspruchs - sowohl auf der Interbanken- als auch auf der Bank-Kunden-Ebene.
-die uneingeschränkte Abdingbarkeit der Kündigung von Aufträgen in den Systemregeln, die auf die Beziehung zwischen Bank und auftraggebendem Kunden durchwirkt
- die insolvenzfeste Durchführbarkeit der Saldierung sowie des anschließenden Ausgleichs einer daraus resultierenden Zahlungs- bzw. Lieferverpflichtung im Nettoverfahren sowie die ebenfalls insolvenzfeste Verrechnung von Ein- und Ausgängen bzw. hieraus resultieren Guthaben und Krediten im Bruttosystem
- der Ausschluß der Insolvenzanfechtung für den unbaren Zahlungs- bzw. Liefervorgang als solchen bzw. die Beschränkung der Insolvenzanfechtung nur auf die zugrundeliegende Valutabeziehung zwischen Auftraggeber und Empfänger
- der Ausschluß des Heimatinsolvenzrechts im Falle der Insolvenz eines ausländischen Teilnehmers an einem deutschen Recht unterliegenden System bzw. eines inländischen Teilnehmers an einem fremden Recht unterliegenden System
- die Insolvenzfreistellung der Sicherungszession sowie klarstellende Korrekturen für Sicherheiten im Bereich des Planverfahrens
- die Einführung einer neuartigen kollisionsrechtlichen Regelung für die grenzüberschreitende Wertpapierverwahrung ("lex conto sitae")
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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