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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17957 | Type: | L/documents; literature | Area: | zxKI/nach Konvertierung II per Hand; EV/Verschuldung, Überschuldung, Sozialhilfe, Armut, | Keywords: | Schuldnerverzug; Verzug; Verzugszinsen; Zinssatz; Gesetzgebung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Bitter, Georg | Title: | Gesetz zur "Verzögerung" fälliger Zahlungen | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1282 | Publishing date: | 07/01/2000 | I. Einführung II. Ersetzung von § 284 Abs. 1 und 2 durch Abs. 3 BGB bei Geldforderungen III. Kritik an der Neuregelung 1. Kaufvertrag mit kalendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit 2. Verträge mit typischer Vorleistung des Werkunternehmers oder Dienstleisters 3. Folgen bei Eigentumsvorbehalt und Bankgeschäften IV. Schlußfolgerungen Die mit "heißer Nadel gestrickte" Neuregelung des § 284 Abs. 3 BGB muß dringend vom Gesetzgeber nachgebessert werden, wenn er die Zahlungsmoral in Deutschland stärken und nicht schwächen will. Diese Nachbesserung sollte darin bestehen, daß § 284 Abs. 3 BGB als zusätzlicher - die Abs. 1 und 2 ergänzender und nicht ersetzender - Tatbestand des Verzugseintritts formuliert wird. Dies würde auch der EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug in Geschäftsverkehr entsprechen, deren Vorentwürfe der Gesetzgeber mit § 284 Abs. 3 BGB aufgreifen wollte. Denn die EU-Richtlinie fordert in Artikel 3 Abs. 1 b allein die Möglichkeit des Verzugseintritts nach 30 Tagen ohne weitere Mahnung. Die Abschaffung eines darüber hinausgehenden Verzugseintritts durch Mahnung ist nicht gefordert, im Gegenteil in Art. 3 Abs. 1 a) bei vertraglich festgelegten Zahlungsterminen und -fristen eine Zinszahlungspflicht ab dem Folgetag vorgesehen. Für die Zeit bis zur Änderung der Vorschrift muß die Praxis mit der mißglückten Vorschrift leben, wobei allerdings schon de lege lata Einschränkungen möglich sind. Die verschiedentlich befürwortete teleologische Reduktion der Vorschrift auf Fälle, in denen die Erteilung einer Rechnung (Handwerker, Arzt etc.) oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart, zumindest allgemein üblich ist, ist ein erster Schritt. Sie reicht aber nicht aus. Denn auch in vielen Fällen mit Rechnungserteilung ist die 30-Tage-Frist völlig inakzeptabel, wie insbesondere die Beispiele zum Gaststätten- und Hotelbereich oder zu kleinen Reparaturen durch Handwerker zeigen. Entweder befürwortet man auch hier eine teleologische Reduktion der Vorschrift. Oder man nimmt eine konkludente Abbedingung des " 284 Abs. 3 BGB an, weil der Vertragszweck eine sofortige Zahlung verlangt. Allerdings läuft dies auf eine Teilkorrektur der gesetzlichen Vorschrift hinaus, so daß zur Zeit noch nicht sicher beurteilt werden kann, ob die Gerichte dem folgen werden. Die Annahme einer konkludenten Abbedingung wird zudem schwieriger, je stärker sich das neue "Leitbild des Gesetzes" bei den Verbrauchern verbreiten sollte. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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