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Result No. 1 / 1:
ID:17957
Type:L/documents; literature
Area:zxKI/nach Konvertierung II per Hand; EV/Verschuldung, Überschuldung, Sozialhilfe, Armut,
Keywords:Schuldnerverzug; Verzug; Verzugszinsen; Zinssatz; Gesetzgebung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bitter, Georg
Title:Gesetz zur "Verzögerung" fälliger Zahlungen
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1282
Publishing date:07/01/2000

I. Einführung
II. Ersetzung von § 284 Abs. 1 und 2 durch Abs. 3 BGB bei Geldforderungen
III. Kritik an der Neuregelung
1. Kaufvertrag mit kalendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit
2. Verträge mit typischer Vorleistung des Werkunternehmers oder Dienstleisters
3. Folgen bei Eigentumsvorbehalt und Bankgeschäften
IV. Schlußfolgerungen
Die mit "heißer Nadel gestrickte" Neuregelung des § 284 Abs. 3 BGB muß dringend vom Gesetzgeber nachgebessert werden, wenn er die Zahlungsmoral in Deutschland stärken und nicht schwächen will. Diese Nachbesserung sollte darin bestehen, daß § 284 Abs. 3 BGB als zusätzlicher - die Abs. 1 und 2 ergänzender und nicht ersetzender - Tatbestand des Verzugseintritts formuliert wird. Dies würde auch der EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug in Geschäftsverkehr entsprechen, deren Vorentwürfe der Gesetzgeber mit § 284 Abs. 3 BGB aufgreifen wollte. Denn die EU-Richtlinie fordert in Artikel 3 Abs. 1 b allein die Möglichkeit des Verzugseintritts nach 30 Tagen ohne weitere Mahnung. Die Abschaffung eines darüber hinausgehenden Verzugseintritts durch Mahnung ist nicht gefordert, im Gegenteil in Art. 3 Abs. 1 a) bei vertraglich festgelegten Zahlungsterminen und -fristen eine Zinszahlungspflicht ab dem Folgetag vorgesehen.
Für die Zeit bis zur Änderung der Vorschrift muß die Praxis mit der mißglückten Vorschrift leben, wobei allerdings schon de lege lata Einschränkungen möglich sind. Die verschiedentlich befürwortete teleologische Reduktion der Vorschrift auf Fälle, in denen die Erteilung einer Rechnung (Handwerker, Arzt etc.) oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart, zumindest allgemein üblich ist, ist ein erster Schritt. Sie reicht aber nicht aus. Denn auch in vielen Fällen mit Rechnungserteilung ist die 30-Tage-Frist völlig inakzeptabel, wie insbesondere die Beispiele zum Gaststätten- und Hotelbereich oder zu kleinen Reparaturen durch Handwerker zeigen. Entweder befürwortet man auch hier eine teleologische Reduktion der Vorschrift. Oder man nimmt eine konkludente Abbedingung des " 284 Abs. 3 BGB an, weil der Vertragszweck eine sofortige Zahlung verlangt. Allerdings läuft dies auf eine Teilkorrektur der gesetzlichen Vorschrift hinaus, so daß zur Zeit noch nicht sicher beurteilt werden kann, ob die Gerichte dem folgen werden. Die Annahme einer konkludenten Abbedingung wird zudem schwieriger, je stärker sich das neue "Leitbild des Gesetzes" bei den Verbrauchern verbreiten sollte.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 12/10/00. Last changed: 12/10/00.
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