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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17954 | Type: | L/documents; literature | Area: | SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker; SD/Finanzderivate: Zertifikate, Optionen, Futures, hedge-fonds, private equity, Terminbörsen | Keywords: | daytrading; Wertpapiergeschäfte; Spekulationsgeschäfte; Termingeschäfte; Auslegung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Müller-Deku, Tobias | Title: | Daytrading zwischen Termin- und Differenzeinwand | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1029 | Publishing date: | 05/27/2000 | 1. Einleitung 2. Daytrading und seine Voraussetzungen 3. Varianten des Daytrading Variante I ... Beim Kauf von Wertpapieren erhält der Kunde sogleich die Verfügungsmöglichkeit über die erworbenen, aber noch nicht gelieferten Wertpapiere, er verliert aber zugleich die Verfügungsmöglichkeit über den Kaufpreis, denn dieser wird ebenfalls sofort dem Girokonto belastet. Beim Verkauf von Wertpapieren, kann er den noch nicht eingegangenen Erlös zwar sogleich wieder nutzen, er verliert im Gegenzug aber sofort die Verfügungsmöglichkeit über die veräußerten Wertpapiere. ... Nach Einschätzung des Verfassers operieren die Direktbanken und Discount-Broker, die Formen des Wertpapier-Daytrading in Deutschland anbieten, in der hier als Variante I bezeichneten Weise Variante II Noch wesentlich weitere Verfügungsmöglichkeiten räumen vor allem in den Vereinigten Staaten tätige spezialisierte Daytrading-Broker ihren Kunden ein. Hier läßt der Broker die Order des Kunden innerhalb eines Tages unabhängig von Kontostand und der Depotzusammensetzung zu. Beschränkt wird der Umfang der Wertpapiergeschäfte des Daytraders nur durch bestimmte Einschußpflichten (Margin-Calls). Diese sehen üblicherweise vor, daß der Daytrader in einem gesonderten Konto oder Depot eine Sicherheit, deren Wert einem bestimmten Prozentsatz der offenen Wertpapiergeschäfte entsprechen muß, hinterlegt. Dies erlaubt es dem Daytrader, Wertpapiergeschäfte mit dem mehrfachen seiner Eigenmittel zu tätigen. 4. Daytrading als Börsentermingeschäft und Differenzgeschäft 4.1 Wertpapier-Dytrading als Börsentermingeschäft 4. Daytrading als Differenzgeschäft 4.2.1 Regelungszweck und Rechtsfolgen des § 764 BGB 4.2.2 Offene und verdeckte Differenzgeschäfte im Sinne des § 764 BGB 4.2.3 Das Kommissionsgeschäft zwischen Bank und Kunde als Anwendungsfall des Differenzgeschäfts 4.2.4 Variante I des Daytrading kein Differenzgeschäft 4.2.5 Variante II des Daytrading als Differenzgeschäft 4.2.6 Keine Erkennbarkeit der Differenzerzielungsabsicht für die Bank (§ 764 Satz 2 BGB) 5. Ergebnis Das Daytrading auf den Terminbörsen wirft keine neuen Rechtsfragen auf. Die im Rahmen des Daytradings geschlossenen Options- und Futuresgeschäfte sind Börsentermingeschäfte i.S.d. §§ 50 ff. BörsG. Im Rahmen des Daytradings auf den Wertpapiermärkten ist die Lage komplexer. ... Bei Variante I liegt weder ein Börsentermingeschäft i.S.d. §§ 50 ff. BörsG noch ein Differenzgeschäft im Sinne des § 764 BGB vor. ... Das Daytrading der Variante II ist Börsentermingeschäft i.S.d. §§ 50 ff BörsG, da es die traditionellen Kriterien, einschließlich des Terminelements erfüllt und auch das vom GBH in der jüngeren Rechtsprechung herangezogene börsentermingeschäftsspezifische Risiko aufweist. Geschäfte der Variante II sind daher gemäß § 53 BörsG nur zwischen Börsentermingeschäftsfähigen verbindlich. Sind sie wegen fehlender Aufklärung gemäß § 53 Abs. 2 BörsG unverbindlich, greift zudem mangels Anwendbarkeit des § 58 BörsG der Differenzeinwand des § 764 BGB, da die Geschäfte typischerweise nicht auf tatsächliche Belieferung gerichtet sind. ... Das Daytrading ist daher zunächst auch ohne eine Änderung der Rechtsgrundlagen des Termin- und Differenzeinwandes rechtlich faßbar. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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