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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17837 | Type: | L/documents; literature | Area: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken | Keywords: | Kreditinstitute; Umweltschäden; Umweltschutz; Kreditvergabepraxis; Kreditwürdigkeitsprüfung; Bonitätsprüfung; Bankenhaftung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Lwowski, Hans-Jürgen;Tetzlaff, Christian | Title: | Banken und Umweltschäden | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 385 | Publishing date: | 02/24/2001 | A. Einleitung und Praxisrelevanz I. Wirtschaftliche Bedeutung des Umweltrisikos bei Firmenkunden II. Mögliche Problemkonstellationen B. Überblick über die Regelung des BBodSchG I. Ungelöste Probleme: Kostentragung des Zustandsverantwortlichen bei jahrzehntelangen Umweltschäden II. Ausweitung des Kreises der Sanierungsverpflichteten 1. Sanierungsverpflichtete 2. Gesamtrechtsnachfolge 3. Einstandspflicht aufgrund Handels- und Gesellschaftsrecht III. Kalkulierbarkeit des Sanierungsaufwandes C. Einzelne Problemfälle aus Sicht der Kreditwirtschaft I. Entwertung von Grundpfandrechten durch das Entstehen einer öffentlichen Grundstückslast 1. Vorgeschichte 2. Hauptanwendungsfall der Regelungen zur Abschöpfung der Wertsteigerung: Insolvenz der Sanierungspflichtigen 3. Inhalt der Regelung zur Abschöpfung der Wertsteigerung 4. Öffentliche Grundstückslast nach § 25 BBodSchG in der Insolvenz des Grundstückseigentümers 5. Ausweichreaktion: Grundstückseinteilungen II. Rettungserwerb von Grundstücken und Ewigkeitshaftung nach § 4 Abs. 6 BBodSchG 1. Voraussetzung für die Haftung des früheren Eigentümers 2. Unmöglichkeit von Absicherungsstrategien - verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 Abs. 6 BBodSchG III. Direkte Haftung des Kreditinstituts 1. Einführung 2. Diskussion einer direkten Haftung von Kreditinstituten vor dem Hintergrund der US-amerikanischen Rechtsentwicklung 3. Haftungskonstellationen 4. Durchgriff auf die Bank als Verhaltensstörer 5. Durchgriff auf die Bank als Zustandsstörer D. Zusammenfassung Das BBodSchG brachte einige für Kreditinstitute gewichtige Neuerungen. Hervorzuheben sind insbesondere die Entwertung von Grundpfandrechten durch die öffentliche Grundstückslast nach § 25 BBodSchG sowie die Haftungsrisiken bei einem Rettungserwerb von Grundstücken (sog. ewige Zustandshaftung nach § 4 Abs. 6 BBodSchG). Einen Teil dieser Risiken können Banken durch eine stärkere Beachtung der Umweltaltlastenproblematik bspw. im Rahmen der Beleihungswertermittlung ausschalten. Die immensen Kosten für Umweltuntersuchungen, die entweder von der Bank oder von den Kreditnehmern aufzubringen wären, sowie die einfache Tatsache, daß Kreditinstitute keineswegs die Funktion einer "Umweltpolizei" haben, setzen der Einbeziehung von Umweltaspekten Grenzen. Den letztgenannten Gesichtspunkt - die Bank ist keine "Umweltpolizei" - werden die Kreditinstitute auch herausstellen müssen, wenn von den Behörden und der Literatur eine Intensivierung der Beachtung von Umweltaspekten in der Kreditwürdigkeitsprüfung und eine Verschärfung der Bankenhaftung gefordert wird. Beide Forderungen sind zurückzuweisen. Es kann nicht sein, daß die Kreditinstitute - ohne mit dem notwendigen gesetzlichen Instrumentarium ausgestattet zu sein - die Rolle der "Umweltpolizei" bei dem Kreditnehmer übernehmen, während die staatlichen Stellen, die eigentlich für die Überwachung der Einhaltung der Umweltgesetze und für die Entscheidung, wann ein Altlastengrundstück zu sanieren ist, zuständig sind, ihre Hände in den Schoß legen. Die öffentliche Hand kann ihre gesetzlichen Aufgaben nicht auf die Banken "abschieben". Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß sich die Banken in einem "Teufelskreis" befinden, wenn sie den Forderungen nach einer Intensivierung der Überwachung der Umweltaktivitäten bei Kreditnehmern nachgeben. Verschärfen sie nämlich ihre Überwachung, so droht in noch stärkerem Maße eine eigene Haftung, denn insoweit würde jede Unterlassung von Umweltschutzvorkehrungen durch den Kreditnehmer auch dem Kreditgeber angelastet werden. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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