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ID:17801
Type:L/documents; literature
Area:SD/Finanzderivate: Zertifikate, Optionen, Futures, hedge-fonds, private equity, Terminbörsen
Keywords:Termingeschäfte; Börsentermingeschäftsfähigkeit; Börsengesetze; Testament; Erbschaft
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Werkmüller, Maximilian
Title:Termingeschäftsfähigkeit und der Abschluß von Börsentermingeschäften durch Testamentsvollstrecker
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1361
Publishing date:07/15/2000
Mit dem Volumen eines der Testamentsvollstreckung unterworfenen Nachlasses erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, daß der Testamentsvollstrecker neben Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen auch ein Wertpapiervermögen des Erblassers zu verwalten hat. Während die bloße Verwaltung eines Nachlaßdepots in der Regel Besonderheiten aufweist, muß die Rechtslage beim Abschluß von Börsentermingeschäften, insbesondere dann, wenn ein Testamentsvollstrecker daran beteiligt ist, mangels einschlägiger Stellungnahmen der Rechtsprechung nach wie vor zumindest als unsicher bezeichnet werden. Die nachfolgende Abhandlung versucht, den im Schrifttum hierzu vertretenen Meinungsstand zusammenzufassen und Hinweise für eine praktische Handhabung dieser Thematik zu geben.
I. Einleitung
II. Vertragsparteien des Börsentermingeschäftes
1. Vertragsparteien beim Vorliegen eines Vertretergeschäftes
2. Abgrenzung zur Testamentsvollstreckung
3. Stellungnahme
a. Anknüpfung an der Funktion des Testamentsvollstreckers
b. Folgerung hinsichtlich § 53 II BörsG
III. Notwendigkeit einer Ausweitung der Aufklärungspflicht auf den Erben
1. Schutzbedürftigkeit der Erben
a. § 2219 BGB als Schutznorm
b. Bestimmung der Pflichtverletzung i.S.d. §§ 2216, 2219 BGB
2. Zwischenergebnis
3. Gegenargumentation
a. Schadensersatz contra Termin- und Differenzeinwand
b. Ausfallrisiko der Erben bei § 2219 BGB
V. Besondere Risiken des Vertragspartners bei Beteiligung eines Testamentsvollstreckers
VI. Sonderfälle
1. Die konto- und depotverwaltende Bank ist selbst Testamentsvollstrecker
2. Dem Testamentsvollstrecker wurde durch den Erblasser Vollmacht erteilt
VII. Ergebnis
Hinsichtlich der Termingeschäftsfähigkeit im Sinne von § 53 BörsG ist bei Testamentsvollstreckung ausschließlich auf die Person des Testamentsvollstreckers abzustellen. Die Herstellung von Termingeschäftsfähigkeit im Verhältnis zu jedem einzelnen Miterben ist aus Sicht des Vertragspartners nicht erforderlich. Ist der Testamentsvollstrecker termingeschäfsfähig, so ist das für den Nachlaß abgeschlossene Börsentermingeschäft wirksam. Wählt der Testamentsvollstrecker ein Geschäft, in dessen Verlauf es theoretisch zu einer Nachschußpflicht aus Nachlaßmitteln kommen kann und tritt dieser Fall ein, so werden die Erben über den Tatbestand des § 2219 BGB i.V.m. § 2216 BGB hinreichend geschützt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erbrechtlichen Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlaß zu beschränken. Der Vertragspartner des Testamentsvollstreckers, beispielsweise eine Bank, sollte das Risiko einer solchen Haftungsbeschränkung beim Abschluß des Geschäfts mit dem Testamentsvollstrecker besonders berücksichtigen und seiner Kalkulation nur den Nettobestand des Nachlasses zugrunde legen. Vermeintliche Sonderfälle, z.B. Vertragspartner, konto- bzw. depotverwaltende Bank und Testamentsvollstrecker sind personenidentisch oder der Testamentsvollstrecker ist zusätzlich postmortal bevollmächtigt, sind nach den allgemeinen, hier wiedergegebenen und im Schrifttum vertretenen Grundsätzen zu lösen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 07/08/00. Last changed: 07/08/00.
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