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ID:17782
Type:L/documents; literature
Area:KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe; GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.)
Keywords:Verbraucherkredite; Konsumentenkredite; Haustürgeschäfte; EG-Richtlinien; EU-Richtlinien; Anwendungsbereich; Widerrufsrecht; Fristen
Countries/Regions:04EUDE/Germany; 04EU/European Union
Author(s):Habersack, Mathias
Title:Haustürgeschäfterichtlinie und Realkreditverträge
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:981
Publishing date:05/20/2000
A. Anlaß und Gegenstand der Untersuchung
I. Der Anlaß
Durch Beschluß vom 29. November 1999 hat der XI. Zivilsenat des BGH dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erfaßt die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffen den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372/31 vom 31 Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") auch Realkreditverträge (§3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) und kommt ihr in bezug auf das in Art. 5 vorgesehene Widerrufsrecht Vorrang vor der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 42/48 vom 12 Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") zu?
2. Für den Fall, daß der Gerichthof diese Frage bejaht: Ist der nationale Gesetzgeber durch die Haustürgeschäfterichtlinie gehindert, die in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG geregelte Befristung des Widerrufsrechts auch in den Fällen anzuwenden, in denen ein Haustürgeschäft die Gewährung eines Realkredits im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zum Gegenstand hat und die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehene Belehrung unterblieben ist?
Die Bedeutung, die der zu erwartenden Entscheidung des EuGH zukommt, kann nicht hoch genug veranschlagt werden. ...
II. Der Begriff des Realkredits
1. Fehlendes Ausfallrisiko des Kreditgebers
2. Anlegerschützende Funktion der Beleihungsgrenzen
3. Prinzip der Refinanzierungskongruenz
III. Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen
1. Haustürgeschäfterichtlinie
2. Verbraucherkreditrichtlinie
IV. Fragestellung und weiterer Gang der Untersuchung
B. Zur Frage der Anwendbarkeit der Haustürgeschäfterichtlinie auf Realkreditverträge
I. Zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht
II. Entstehungsgeschichte der Haustürgeschäfterichtlinie
1. Verzicht auf Art. 2bis des ursprünglichen Kommissionsvorschlages
2. Art. 3 Abs. 2 lit. d) und e) Haustürgeschäfterichtlinie
3. Keine Festlegung des EuGH in seinen Entscheidungen in Sachen Dietzinger und Sanchis
III. Wortlaut und Systematik der HAustürgeschäfterichlinie
1.
Art. 1 Abs. 1 Haustürgeschäfterichtlinie
2. Art. 1 Abs. 3 und 4, Art. 4 Haustürgeschäfterichtlinie
3. Art. 3 Abs. 2 Haustürgeschäfterichtlinie
IV. Ziele der Haustürgeschäfterichtlinie
1. Der investive Charakter des Realkreditvertrags
2. Der Abschluß des Realkreditvertrags als mehraktiger Tatbestand
3. Gefährdung des Prinzips der taggenauen Refinanzierung
V. Die Herausnahme von Realkreditverträgen aus dem Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
C. Zur Frage der Vereinbarkeit einer Befristung eine etwaigen Widerrufsrechts des Verbrauchers mit der Haustürgeschäfterichtlinie
I. Weites Ermessen der Mitgliedstaaten
II. Zulässigkeit der Befristung des Widerrufs auf ein Jahr
1. Die Verlängerung der Widerrufsfrist auf ein Jahr als "geeignete Maßnahme"
2. Wahrung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit
D. Korrekturen auf der Ebene des nationalen Rechts
E. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
1. Die Haustürgeschäfterichtlinie findet auf Verbraucherkreditverträge im allgemeinen und auf Realkreditverträge im besonderen keine Anwendung. Schon aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, daß Verbraucherkreditverträge ausschließlich durch die Richtlinie über den Verbraucherkredit geregelt werden sollten. Wollte man dem nicht folgen, so stünden jedenfalls der Wortlaut, die Systematik und die Zielsetzung der Haustürgeschäfterichtlinie sowie der Inhalt der künftigen Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen einer Einbeziehung von Realkreditverträgen in den Schutzbereich der Haustürgeschäfterichtlinie entgegen.
2. Art. 4 Abs. 3 Haustürgeschäfterichtlinie räumt den Mitgliedstaaten für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht bewußt ein weites Ermessen ein. Die Verlängerung der Widerrufsfrist auf ein Jahr ist, wie vor allem ein Vergleich mit Art. 5 Abs. 1, Unterabs. 3 der Richtlinie 94/47/EG übe den Erwerb von Teilnutzungsrechten am Immobilien zeigt, eine "geeignete" und zudem dem Grundsatz der Gleichwertigkeit genügende Maßnahme.
3. Sollte der EuGH die erste Vorlageanfrage bejahen, so wäre dem Willen des nationalen Gesetzgebers durch ein "gespaltene" Auslegung des § 1 Abs. 1 HWiG Rechnung zu tragen: Für Vertragstypen, die, wie Realkreditverträge, nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des HWiG fallen, für die jedoch nach der Richtlinie ein Schutz des Kunden geboten ist, wäre die Anwendbarkeit des HWiG von den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 Haustürgeschäfterichtlinie und damit von einem Vertragsschluß oder Abgabe eines Angebots "an der Haustüre" abhängig zu machen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 22/06/00. Last changed: 09/06/03.
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