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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17766 | Type: | L/documents; literature | Area: | KA/Kredit, allgemein | Keywords: | Kreditkündigung; Kündigungsrecht; Kreditvertrag; Festzinsen; Vorfälligkeitsentschädigung; Fristen; Verbraucherkredite; Konsumentenkredite | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Rottenburg, Franz von | Title: | Die Reform des gesetzlichen Kündigungsrechts für Darlehen | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1 | Publishing date: | 01/03/1987 | I. Einleitung 1. Anerkennung des Gebotes fristenkongruenter Refinanzierung 2. Fortgeltung von § 247 BGB für Altverträge II. Historischer Rückblick und wirtschaftliche Bedeutung 1. Schutzzweck und Funktionswandel 2. Nachteile für die Darlehensnehmer 3. Gesamtwirtschaftliche Nachteile III. Keine ersatzlose Streichung des gesetzlichen Kündigungsrechts IV. Das Kündigungsrecht bei Darlehen mit einer Festzinsvereinbarung (§609a Abs. 1 BGB) 1. Grundsatz: Keine Kündigung mit Wirksamkeit vor Ablauf der Zinsbindungsfrist 2. Beschränkung des Kündigungsrechts auf den Tag des Ablaufs der Zinsbindungsfrist 3. Besonderer Kündigungsschutz bei Verbraucherdarlehen 4. Höchstgrenze 10 Jahre 5. Kündigungsfrist bei Darlehen mit veränderlichem Zinssatz V. Unabdingbarkeit des Kündigungsrechts gem. § 609a Abs. 3 BGB 1. Grundsatz der Unabdingbarkeit 2. Sonderregelung für bestimmte inländische öffentlich-rechtliche Rechtsträger 3. Wegfall des Sonderrechts für Inhaber- und Orderschuldverschreibung VI. Schlußbemerkung Insgesamt ist das Gesetz vom grundsätzlichen Ansatz her zu begrüßen, weil es der Grundregel "pacta sunt servanda" zu mehr Geltung verhilft. Dadurch wird das Refinanzierungsrisiko des Kreditgewerbes erheblich eingeschränkt. Es ist jedoch zu bedauern, daß der Gesetzgeber, der in erster Linie aus Gründen des Verbraucherschutzes sich nicht zu einer ersatzlosen Streichung von § 247 BGB entschließen konnte, bei der Festlegung des Kompromisses, das Ziel des Verbraucherschutzes aus den Augen verloren hat. Er hat so entgegen seiner Aussage am Ende der allgemeinen Begründung zu § 609a BGB, daß "Alternativen zu dem Entwurf, die in vergleichbarer Weise unter Wahrung vertragsrechtlicher Grundsätze einen angemessenen Ausgleich der beteiligten Interessen und die Berücksichtigung sozialer Belange in dem erforderlichen Umfange gewährleisten nicht ersichtlich geworden" seien, eine weit über den Verbraucherschutz hinausgehende aus sozialen Erwägungen nicht zwingend erforderliche Kompromißlösung geschaffen. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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