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ID:17764
Type:L/documents; literature
Area:ZI/Zahlungsverkehr: international, grenzüberschreitend
Keywords:Zahlungsverkehr,grenzüberschreitender; Überweisungsverkehr; Überweisungen; Überweisungsgesetz; EG-Richtlinien; Girovertrag
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Gößmann, Wolfgang;Look, Frank van
Title:Die Banküberweisung nach dem Überweisungsgesetz
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Publishing date:05/13/2000
I. Einleitung
...Die Änderung ist ... im Zusammenhang mit der Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des anwaltlichen/patentanwaltlichen Standesrechts zu sehen: Beide Regelwerke geben genügend Anlaß zur Überprüfung des Anderkontos auf Aktualität - und wirken sich auf die Anderkonto-Bedingungen der beiden anderen Berufsgruppen aus. Regelungsbedarf entstand daneben auch aus den Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) an alle Berufsträger, die Anderkonten führen dürfen, insbesondere aufgrund der neuen Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) vom 30. März 1998, und aus dem Hinzutreten neuer Forman anwaltlicher Zusammenarbeit, namentlich der Partnerschaftsgesellschaft und der Anwalts-GmbH
II. Übersicht über die Änderungen
1. Standesrecht und Notaranderkonto
2. Weitere Neuerungen im Überblick
III. Zugelassene Anderkonto-Inhaber
1. Allgemeines
2. Einzelne Berufsgruppen
3. Gesellschaften
4. Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei Gesellschaftskonten
IV. Anderkonto und Geldwäschegesetz
1. Allgemeines
2. Rechtsanwalts(sammel)anderkonten
3. Notaranderkonten
V. Einzelne Klauseln
1. Abstraktheit des Anderkontos
2. Abtretungsausschluß
3. Pfändung des Anderkontos
4. Vollmacht und Verfügungsbefugnis über das Anderkonto
5. Nachfolgeregelung
VI. Ausblick
Der Zugriff auf Anderkonten wird alsbald auch bei Online-Banking möglich sein. Hiebei handet es sich lediglich um die Nutzung eines besonderen technischen Zugangswegs zum Anderkonto, deren Anderkonto-Vertrag zwischen Anwalt/Notar und Bank unberührt läßt. Einem Online-Zugriff steht daher nichts entgegen. Nur: es muß sichergestellt sein, daß ausschließlich der Anwalt/Notar auf die Kontodaten Zugriff hat - oder ein nach Nr. 11 der Bedingungen in zulässiger Weise Bevollmächtigter. Dies zu lösen ist freilich nicht Aufgabe der Bedingungen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 25/05/00. Last changed: 25/05/00.
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