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ID:17674
Type:L/documents; literature
Area:KA/Kredit, allgemein; KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Bürgschaftsvertrag; Aufwendungsersatz; Verjährungsfrist; Verjährung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Lwowski, Hans-Jürgen;Tetzlaff, Christian
Title:Verjährung der Aufwendungsersatzansprüche einer Bank aus einem "Avalkredit"
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:761
Publishing date:04/15/2000
...
4. Zusammenfassung: Bei der Prüfung, ob die Einleitung verjährungsunterbrechender Maßnahmen (gegenüber dem Kunden und dem Drittsicherungsgeber) notwendig ist, muß zwischen einem möglicherweise bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank (zwecks Befriedigung des Aufwendungseratzanspruches) und dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank unterschieden werden. Aus der Bezeichnung "Avalkredit" kann nicht auf das Vorliegen eines Kreditvertrages i.S.d. § 607 BGB (Darlehen) geschlossen werden. Von der Praxis wird dieser Gesichtspunkt oft nicht beachtet. Deshalb besteht für die Bank die Gefahr, daß sie sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kunden nur auf §§ 675, 670 BGB stützen kann. Diese Ansprüche verjähren in der Kurzen Frist des § 196 BGB (zwei bzw. vier Jahre)

Die Sprachverwirrung, die durch die Bezeichnung "Avalkredit" ausgelöst wird, sollte auch bei einer Verbürgung gegenüber der Bank für den Fall ihrer Inanspruchnahme vermieden werden: Verbürgt sich der Bürge für den "Avalkredit" bleibt offen, ob er damit den Aufwendungsersatzanspruch oder das Darlehen, das für die Befriedigung des Aufwendungsersatzanspruchs verwendet wird, verbürgen will. Im Wege der Auslegung wird man zu Ergebnis kommen, daß auch das Darlehen verbürgt ist, da der Bürge als Interzedent das Risiko der Inanspruchnahme der Bank (mit-)tragen will. Er verbürgt im Grunde genommen sowohl die Zahlung des Aufwendungseratzanspruchs als auch des zweckgerichteten Darlehens.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 04/05/00. Last changed: 04/04/08.
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