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ID:17660
Type:L/documents; literature
Area:KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung
Keywords:Sicherungshypothek; Hypothek; Akzessorietät; Forderungsabtretung; Schuldnerschutz; Rückgriffsanspruch
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Petersen, Jens;Rothenfußer, Christoph
Title:Der Schutz des Schuldners bei Trennung von Hypothek und Forderung
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:657
Publishing date:04/01/2000
Auch wenn die Grundschuld in der Praxis sehr viel häufiger vorkommt, ist die Hypothek als gesetzlicher Grundtypus der Grundpfandrechte nicht wegzudenken. Der maßgebliche Unterschied zur Grundschuld liegt in der verminderten Verkehrsfähigkeit der Hypothek welche eine Folge des nur dort gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungszwecks (§ 1113 Abs. 1 BGB) und der sich daraus ergebenden akzessorischen Anbindung des Grundpfandrechts an die gesicherte Forderung ist. Zur Vermeidung von Widersprüchen mit dem im Grundbuchrecht vorgesehenen Verkehrsschutz wird die Akzessorietät vom Gesetz jedoch bewußt nicht streng durchgeführt. Die deutlichste Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips bildet dabei der von §§ 1138, 892 BGB zugelassene (Zweit-) Erwerb einer Hypothek ohne die zugehörige Forderung. Der Fall, daß die Forderung überhaupt nie bestanden hat oder bereits vor der Abtretung erloschen ist, wird als diejenige Konstellation angesehen, auf welche das Gesetz in erster Linie zugeschnitten ist, und gilt daher als unproblematisch.
Der andere Fall, daß die Forderung im Zeitpunkt der Abtretung zwar besteht, aber von der Abtretung nicht erfaßt wird, ist hingegen seit langem Gegenstand einer kontrovers geführten Diskussion. Ihren Ausgangspunkt bildet die Frage, ob die gesetzliche Regelung, die hier dazu führt, daß persönliche Forderung und Hypothek in den Händen von verschiedenen Personen liegen, nicht korrigiert werden muß; dies vor allem deshalb, um dem persönlichen Schuldner, der zugleich Eigentümer des belasteten Grundstücks ist, nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen. Der vorliegende Beitrag will dieser Frage von neuem nachgehen und nachweisen, daß der Eigentümer-Schuldner durch die gesetzliche Lösung hinreichend geschützt ist und die von der h.L. vorgeschlagenen Korrektur zum einen wenig konsequent ist und zum anderen gar nicht zu einer Verbesserung seiner Lage führt.
I. Das Problem
Während bei Forderungen außerhalb des Wertpapierrechts ein gutgläubiger Erwerb weitgehend ausgeschlossen ist, wird er bei im Grundbuch eingetragenen Rechten durch die §§ 891-893 BGB in erheblichem Umfang zugelassen. Soll dies auch für die Hypothek als eingetragenes Recht gelten, muß entweder ihre akzessorische Bindung an die Forderung in diesem Punkt gelockert werden oder die Anwendung der §§ 891 ff. BGB muß auf die gesicherte Forderung erstreckt werden. Das Gesetz hat sich in § 1138 BGB für die erste Lösung entschieden. Daraus resultiert die Möglichkeit, daß die Abtretung einer bestehenden, hypothekarisch gesicherten Forderung zwar zur Übertragung der Hypothek, nicht aber auch der gesicherten Forderung führt. Da dann aber die persönliche Forderung und der auf Befriedigung aus dem Grundstück gerichtete dingliche Anspruch des Hypothekars (§1147 BGB) verschiedenen Personen zustehen, sieht sich der persönliche Schuldner, der zugleich Eigentümer des belasteten Grundstücks ist, vor die Frage gestellt, an wen er nun leisten soll bzw. ob er gar verpflichtet ist, an beide zu leisten....
... Die über wiegende Ansicht will dem Eigentümer-Schuldner dadurch helfen, daß sie eine Personenverschiedenheit hinsichtlich der Berechtigung aus Hypothek und Forderung vermeidet und läßt deshalb ausnahmsweise die Forderung der Hypothek folgen. Aus diesem Grund wird sie auch als Einheitstheorie bezeichnet....
Im Gegensatz dazu geht die Trennungstheorie davon aus, daß Forderung und Hypothek in diesem Fall dauerhaft auseinanderfallen. Der Übergang der Forderung sei "weder logisch noch gerecht"....
II. Der Schutz des Eigentümer-Schuldners nach der Trennung- und der Einheitstheorie
1. Rechtliche Folgen der Trennung für Hypothek und Forderung
a) Der Anspruch des Hypothekars
b) Der Anspruch des persönlichen Gläubigers
2. Die Rückgriffsmöglichkeit des Eigentümer-Schuldners bei Zahlung an den persönlichen Gläubiger
3. Gefahr und Risiko der doppelten Inanspruchnahme
4. Rechtfertigung der Belastung mit dem Insolvenzrisiko
5. Die mangelnde Leistungsfähigkeit der Einheitstheorie
6. Die Inkonsequenz der Einheitstheorie
III. Zusammenfassung
Dei Spaltung von Hypothek und Forderung führt nicht zu einer doppelten Zahlungsverpflichtung des Eigentümer-Schuldners, weil die persönliche Forderung dann durch eine Einrede dauerhaft gehemmt ist. Leistet er in Unkenntnis der erfolgten Abtretung an den persönlichen Gläubiger, so sieht er sich zwar einer nochmaligen Inanspruchnahme durch den Hypothekar ausgesetzt, kann jedoch das zuerst Gezahlte vom persönlichen Gläubiger nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Soweit er dadurch mit dem Risiko der Insolvenz des persönlichen Gläubigers belastet wird, ist dies gerechtfertigt, weil er die doppelte Inanspruchnahme trotz fehlender Kenntnis von der Abtretung wegen §§ 1161, 1160 Abs. 1 BGB hätte vermeiden können.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 20/04/00. Last changed: 20/04/00.
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