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ID:17659
Type:L/documents; literature
Area:KU/Unternehmensfinanzierung (inkl. Leasing und Factoring)
Keywords:Factoring; Forderungsabtretung; Abtretungsverbot; Internationales Wirtschaftsrecht; Handelsrecht; Einwendungen; Schuldnerschutz; Zwangsvollstreckung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bruns, Alexander
Title:Die Dogmatik rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote im Lichte des § 354 a HGB und der UNIDROIT Factoringkonvention
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:505
Publishing date:01/01/2000
I. Einleitung
... Im folgenden der Versuch unternommen werden, die dogmatischen Auswirkungen des § 354 a HGB und der UNIDROIT Konvention in ihrer ganzen Tragweite de lege lata und de lege ferenda stärker auszuleuchten. Dies erscheint nicht zuletzt deswegen lohnend, weil die rechtliche Behandlung rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote große praktische Bedeutung sowohl bei der Kreditsicherung (Sicherungsglobalzession, verlängerter Eigentumsvorbehalt) als auch für das nationale wie internationale Factoring hat.
Begrifflich systematisch lassen sich zwei Formen des Abtretungsverbots unterscheiden: einmal die bloße Verpflichtung, über ein veräußerliches Recht nicht zu verfügen (§ 137 Satz 2 BGB), zum anderen die rechtsgeschäftliche Beschränkung des rechtlichen Könnens (§ 399 Alt. 2 BGB). Die folgenden Überlegungen gelten wie die jüngere dogmatische Kontroverse zunächst in erster Linie der Beschränkung des rechtlichen Könnens, also der Verfügbarkeit (pactum de non cedendo).
II. Der gegenwärtige Stand der Dogmatik des Abtretungsverbotes
Im Ausgangspunkt bewegt sich die Diskussion um die rechtliche Behandlung rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote auf zwei Ebenen: zum einen wird teilweise versucht, die Zulässigkeit formularmäßiger Vereinbarung in AGB zu beschneiden, zum anderen - und hier liegt bislang der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen - herrscht Streit über die Rechtsfolgen wirksam vereinbarter Zessionsverbote.
1. Die Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote
2. Die Rechtswirkungen rechtsgeschäftlicher Zessionsverbote
III. Das Abtretungsverbot in Europa und den USA
1. Kontinentaleuropa
2. England und USA
3. Das UNIDROIT Übereinkommen über das Internationale Factoring von 1988
Das vielbeachtete UNIDROIT Übereinkommen von Ottawa aus dem Jahre 1988 regelt Grundfragen des internationalen Factoring und ist am 1. Mai 1995 nach Ratifikation durch Frankreich, Italien und Nigeria in Kraft getreten; inzwischen sind Ungarn, Lettland und Deutschland hinzugekommen....
IV. Die Regelung des § 254 a HGB
1. Entstehungsgeschichte
2. Die dogmatische Einordnung
3. Der Schuldnerschutz des § 354 a HGB
a) Persönlicher Schutzbereich und Art. 3 Abs. 1 GG
c) Sachlicher Schutzbereich
(1) Fehlende Aktivlegitimation des Zedenten
(2) Schutz des Schuldners bei positiver Kenntnis
(3) Die "Leistung" i. S. d. § 354 a Satz 2 HGB
(4) Das Wahlrecht des Schuldners
(5) Intertemporale Geltung
4. Zwangsvollstreckung und Insolvenz
a) Einzelzwangsvollstreckung
b) Insolvenzverfahren
5. Kritik
V. Neuorientierung im Recht der vertraglichen Abtretungsverbote
1. Vielfalt der Regelungsmodelle und Rechtsfolgendifferenzierung
2. Dogmatische Flurbereinigung de lege lata und de lege ferenda
3. Schuldnerschutz und Verkehrsfähigkeit
VI. Zusammenfassung
1. Die Gegenüberstellung der bislang diskutierten dinglichen Lösungsmodelle im Recht der vertraglichen Abtretungsverbote mit § 354 a HGB und der rein schuldrechtlichen Lösung im Geltungsbereich der UNIDROIT Factoringkonvention fördert eine nahezu unüberschaubare Vielfalt auf der Rechtsfolgenseite zutage, die innerer Rechtfertigung letztlich entbehrt. Eine Neuordnung ist dringend notwendig, wenn man dieser Überdifferenzierung Einhalt gebieten will. § 354 a HGB ist als handelsrechtliche Sonderform der relativen Unwirksamkeit vergleichbar, so daß man die auftretenden Wertungswidersprüche durch die Annahme relativer Unwirksamkeit im allgemeinen Zivilrecht dadurch beheben könnte, wenn man zusätzlich nachträglich einen Vorbehalt zur UNIDROIT Konvention erklären würde.
2. Bei der Anwendung von § 354 a HGB sind im einzelnen insbesondere folgende Punkte von Bedeutung:
a) Nach verbotswidriger Zession verliert der Zedent grundsätzlich die Aktivlegitimation zur Verfolgung der zedierten Forderung, es sei denn, der Schuldner beruft sich im Wege des Leistungseinwandes (§ 354 a Satz 2 HGB) auf die relativer Unwirksamkeit.
b) Der Schuldner hat im Geltungsbereich des § 354 a HGB ein mehrfaches Wahlrecht: Geltendmachung des Leistungseinwandes, Schuldnerschutz nach §§ 404 ff. BGB, Verzicht auf diese beiden Möglichkeiten oder gar Genehmigung der verbotswidrigen Abtretung....
c) In der Einzelzwangsvollstreckung gilt folgendes: Vor Abtretung ist die unabtretbar gestellte Forderung in den Grenzen des § 851 Abs. 2 ZPO pfändbar. Nach verbotswidriger Abtretung können grundsätzlich nur Gläubiger des Zessionars auf die zedierte Forderung vollstreckungsmäßig zugreifen, wobei dem Schuldner der Einwand verbotswidriger Abtretung (§ 354 a Satz 2 HGB) erhalten bleibt.
d) Auch insolvenzrechtlich folgt § 354 a HGB den Regeln relativer Unwirksamkeit. Der Insolvenzverwalter des Zedenten kann die zedierte Forderung außer bei Sicherungszession (§ 166 Abs. 2 InsO) grundsätzlich nicht einziehen, es sei denn, der Schuldner beruft sich auf § 354 a Satz 2 HGB. In der Insolvenz des Zessionars fällt die verbotswidrig zedierte Forderung grundsätzlich in die Masse; der Insolvenzverwalter muß die Verbotswidrigkeit der Abtretung und gegebenenfalls eine befreiende Leistung des Schuldners an den Zedenten gegen sich geltend machen.
3. Die Verkehrsfähigkeit von Forderungen läßt sich - insbesondere in Relation zu den konstruktiven Schwierigkeiten - durch die Figur relativer Unwirksamkeit, wie sie § 354 a HGB zugrunde liegt, nur sehr begrenzt steigern.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 20/04/00. Last changed: 20/04/00.
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