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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17639 | Type: | L/documents; literature | Area: | SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle, | Keywords: | Vermögensverwaltung; asset management; Aufklärungspflichten; Beratungspflichten; Beratungsvertrag; Anlageberatung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Balzer, Peter | Title: | Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Vermögensverwaltung | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 441 | Publishing date: | 03/04/2000 | Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Vermögensverwaltung I. Einleitung II. Begriffliche Abgrenzung von Aufklärung und Beratung III. Rechtliche Grundlagen von Aufklärungs- und Beratungspflichten 1. Abschluß eines eigenständigen Beratungsvertrages im Vorfeld des Vermögensverwaltungsvertrages als Pflichtengrundlage a) Entwicklung des Beratungsvertrages bei der Anlageberatung der Banken b) Übertragbarkeit der Begründungsansätze auf die Vermögensverwaltung c) Dauer und Beendigung des Beratungsvertrages 2. Rechtsgrundlagen der Aufklärungspflichten des Vermögensverwalters IV. Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zeitraum zwischen Geschäftsanbahnung und Abschluß des Vermögensverwaltungsvertrages 1. Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Vereinbarung von Anlagerichtlinien a) Anlagerichtlinien als Bezugspunkt der Aufklärungs- und Beratungspflichten des Vermögensverwalters b) Anlegergerechte Beratung bei der Vereinbarung von Anlagerichtlinien aa) Ermittlung von Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden bb) Anlageziel des Kunden cc) Finanzielle Verhältnisse des Kunden dd)Einschränkung der Nachforschungspflicht nach § 31 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 WpHG ee) Überprüfung der Kundenangaben; Verfahren bei Verweigerung der Angaben durch den Kunden ff) Berücksichtigung der Kenntnisse vom Vermögensinhaber bei der Beratung über den Inhalt der Anlagerichtlinien c) Objektgerechte Beratung bei der Vereinbarung von Anlagerichtlinien 2. Aufklärungs- und Beratungspflichten bei fehlender Vereinbarung von Anlagerichtlinien a) Pflicht zur Vereinbarung von Anlagerichtlinien? b) Erfordernis einer anlegergerechten Beratung bei der Vermögensverwaltung nach freiem Ermessen? V. Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Durchführung der Vermögensverwaltung 1. Aufklärungs- und Beratungspflichten des Verwalters vor der konkreten Anlageentscheidung? 2. Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Einzelweisungen des Vermögensinhabers VI. Zusammenfassung Bei der Bestimmung des Umfangs von Aufklärungs- und Beratungspflichten des Vermögensverwalters bei Abschluß des Verwaltungsvertrages und bei der Durchführung der Verwaltung kann weitgehend auf die zur Anlageberatung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Im Vorfeld des Vermögensverwaltungsvertrages besteht zwischen dem Kunden und dem Verwalter regelmäßig ein eigenständiger Beratungsvertrag, der den Verwalter zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Im Gegensatz zur Anlageberatung, wo sich Aufklärung und Beratung auf ein konkretes Anlagegeschäft beziehen, sind diese Pflichten bei der Vermögensverwaltung jedoch auf die bei Vertragsschluß regelmäßig vereinbarten Anlagerichtlinien zu beziehen. Während zwischen der anlegergerechten Beratung bei Anlageberatung und Vermögensverwaltung keine Unterschiede bestehen, muß bei der inhaltlichen Konkretisierung der Pflicht zur objektgerechten Beratung den Besonderheiten der Vermögensverwaltung Rechnung getragen werden. Der Verwalter schuldet lediglich eine Information über die grundsätzlichen Risiken der beabsichtigten Anlageformen, während die Kenntnisse, über die der Anlageberater bei einer Anlageempfehlung verfügen muß, bei der Vermögensverwaltung erst bei der vom Verwalter in eigener Verantwortung gefällten Anlageentscheidung erforderlich sind. Bei der Durchführung der Vermögensverwaltung ist der Verwalter im Vorfeld der von ihm zu treffenden Anlageentscheidungen weder zu einer Aufklärung noch zu einer Beratung des Kunden verpflichtet. Lediglich bei Einzelweisungen des Kunden besteht eine Pflicht zur Risikoaufklärung, die sich nicht nur auf die Einzelanlage, sondern auch auf die Auswirkungen der Anlage für das Gesamtvermögen beziehen muß. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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