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ID:17639
Type:L/documents; literature
Area:SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,
Keywords:Vermögensverwaltung; asset management; Aufklärungspflichten; Beratungspflichten; Beratungsvertrag; Anlageberatung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Balzer, Peter
Title:Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Vermögensverwaltung
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:441
Publishing date:03/04/2000
Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Vermögensverwaltung
I. Einleitung
II. Begriffliche Abgrenzung von Aufklärung und Beratung
III. Rechtliche Grundlagen von Aufklärungs- und Beratungspflichten
1. Abschluß eines eigenständigen Beratungsvertrages im Vorfeld des Vermögensverwaltungsvertrages als Pflichtengrundlage
a) Entwicklung des Beratungsvertrages bei der Anlageberatung der Banken
b) Übertragbarkeit der Begründungsansätze auf die Vermögensverwaltung
c) Dauer und Beendigung des Beratungsvertrages
2. Rechtsgrundlagen der Aufklärungspflichten des Vermögensverwalters
IV. Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zeitraum zwischen Geschäftsanbahnung und Abschluß des Vermögensverwaltungsvertrages
1. Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Vereinbarung von Anlagerichtlinien
a) Anlagerichtlinien als Bezugspunkt der Aufklärungs- und Beratungspflichten des Vermögensverwalters
b) Anlegergerechte Beratung bei der Vereinbarung von Anlagerichtlinien
aa) Ermittlung von Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden
bb) Anlageziel des Kunden
cc) Finanzielle Verhältnisse des Kunden
dd)Einschränkung der Nachforschungspflicht nach § 31 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 WpHG
ee) Überprüfung der Kundenangaben; Verfahren bei Verweigerung der Angaben durch den Kunden
ff) Berücksichtigung der Kenntnisse vom Vermögensinhaber bei der Beratung über den Inhalt der Anlagerichtlinien
c) Objektgerechte Beratung bei der Vereinbarung von Anlagerichtlinien
2. Aufklärungs- und Beratungspflichten bei fehlender Vereinbarung von Anlagerichtlinien
a) Pflicht zur Vereinbarung von Anlagerichtlinien?
b) Erfordernis einer anlegergerechten Beratung bei der Vermögensverwaltung nach freiem Ermessen?
V. Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Durchführung der Vermögensverwaltung
1. Aufklärungs- und Beratungspflichten des Verwalters vor der konkreten Anlageentscheidung?
2. Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Einzelweisungen des Vermögensinhabers
VI. Zusammenfassung
Bei der Bestimmung des Umfangs von Aufklärungs- und Beratungspflichten des Vermögensverwalters bei Abschluß des Verwaltungsvertrages und bei der Durchführung der Verwaltung kann weitgehend auf die zur Anlageberatung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Im Vorfeld des Vermögensverwaltungsvertrages besteht zwischen dem Kunden und dem Verwalter regelmäßig ein eigenständiger Beratungsvertrag, der den Verwalter zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Im Gegensatz zur Anlageberatung, wo sich Aufklärung und Beratung auf ein konkretes Anlagegeschäft beziehen, sind diese Pflichten bei der Vermögensverwaltung jedoch auf die bei Vertragsschluß regelmäßig vereinbarten Anlagerichtlinien zu beziehen. Während zwischen der anlegergerechten Beratung bei Anlageberatung und Vermögensverwaltung keine Unterschiede bestehen, muß bei der inhaltlichen Konkretisierung der Pflicht zur objektgerechten Beratung den Besonderheiten der Vermögensverwaltung Rechnung getragen werden. Der Verwalter schuldet lediglich eine Information über die grundsätzlichen Risiken der beabsichtigten Anlageformen, während die Kenntnisse, über die der Anlageberater bei einer Anlageempfehlung verfügen muß, bei der Vermögensverwaltung erst bei der vom Verwalter in eigener Verantwortung gefällten Anlageentscheidung erforderlich sind.
Bei der Durchführung der Vermögensverwaltung ist der Verwalter im Vorfeld der von ihm zu treffenden Anlageentscheidungen weder zu einer Aufklärung noch zu einer Beratung des Kunden verpflichtet. Lediglich bei Einzelweisungen des Kunden besteht eine Pflicht zur Risikoaufklärung, die sich nicht nur auf die Einzelanlage, sondern auch auf die Auswirkungen der Anlage für das Gesamtvermögen beziehen muß.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 23/03/00. Last changed: 23/03/00.
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