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ID:17616
Type:L/documents; literature
Area:zxKI/nach Konvertierung II per Hand
Keywords:Insolvenzordnung; Insolvenzverfahren; Anfechtung; Insolvenzverwalter; Benachteiligungsabsicht; Kreditinstitute; Erfüllung; Haftung; Fristen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Paulus, Christoph G.;Schröder, Wolfgang
Title:Über die Verschärfungen des Rechts der Insolvenzanfechtung
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:253
Publishing date:02/13/1999
Es war von Anbeginn der Reformarbeiten zur neuen Insolvenzordnung an ein erklärtes Ziel, die allgemeine Massearmut auch und vor allem dadurch zu mindern, daß das bislang als wenig effizient erkannte Recht der Konkursanfechtung §§ 29 ff KO schneidiger ausgestaltet wird. Die ist in der Tat verwirklicht worden - und zwar in einem Umfang, der weit über die evidenten, d.h. aus einem Textvergleich der alten wie der neuen Ordnung erkennbarten Erweiterungen hinausgeht. Während einem dabei die Fristverlängerungen, Beweiserleichterungen, Ausdehnungen der Reichweite und sonstigen Präzisierungen ohne weiteres ins Auge springen, eröffnet die neue Regelung einen ganzen Fächer weiterer Zugriffsmöglichkeiten , die sich nur aus der Kenntnis der bisherigen Konkursabwicklungspraxis erschließen lassen.

Die nachfolgende Darstellung bezweckt, die Spannweite dieser Möglichkeiten aufzuzeigen. Sie reicht so weit, daß es angezeigt erscheint, jeden Teilnehmer des Rechtsverkehrs vor dem rechtsgeschäftlichen Kontakt mit einer Partei zu warnen, die ihren Verpflichtungen nur zögerlich nachkommt. Die verhaltenssteuernde Lehre, die aus dem gesetzgeberischen Neuentwurf zu ziehen ist, lautet auf den ersten Blick: Vollziehe ab den dersten Anzeichen einer Unregelmäßigkeit nur mehr Bargeschäfte mit der Gegenpartei bzw. besser noch, stelle sofort den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Da letzteres freilich mit praktischen Schwierigkeiten hinsichtlich der nach § 14 Abs. 1 InsO erforderlichen Glaubhaftmachung verbunden sein kann, und da das bargeschäft wegen § 142 InsO a.E. auch keinen sicheren Schutz mehr zu bieten vermag, heißt die tatsächliche Direktive: Man enthalte sich von Geschäften mit Geschäftspartnern, bei denen sich Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.

Insofern sind die hier dargestellten Zusammenhänge von kaum zu überbietender Bedeutung für den gesamten Rechtsverkehr - insbesondere für Banken und Lieferanten, als Reflex natürlich aber auch für die (potentiellen) schuldner, die mit entsprechenden Reaktionen auf die von ihnen ausgesendeten Signale rechnen müssen.

Daß diese "Scghrechensnachricht" bislang noch nicht in das allgemeine Bewußtsein gerückt ist, hängt auch und insbesondere mit den bisherigen Veröffentlichungen zu diesem Themenkreis zusammen. Sie beschränken sich im wesentlichen darauf, nach einem allgemein entahltenen Hinweis auf die bevorstehenden Verschärfungeen konkret diejenigen Fälle aufzuzeigen, die bislang bereits entschieden worden sind - un die natürlixch auch nach dem künftigen Recht zur erfolgreicvhen Anfechtung führen werden.

Auf diese Weise schleicht sich der Eindruck ein, es werde gewissermaßen alles beim alten bleiben. Dabei bleiben jedoch all diejeniogen Fälle unberücksichtigt, die der Praktiker unter der Ägide des bisherigen Rechts in Kenntnis von dessen beschränkter Reichweite von vornherein aus seinen Überlegungen ausgeklammert hat. Gerade hier aber tun sich durch das neue Recht die besagrten, weitreichenden Möglichkeiten auf.

II. Eröffnungsgründe
...
III. Kumulationa aus Altem und Neuem
...
IV. Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung
...
V. Weitere Fälle
1. "ermöglichen"
...
2. Kongruente Deckungen
...
3. Unentgeltliche Leistungen
...
VI. Die Zeitkomponente
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 19/02/99. Last changed: 19/02/99.
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