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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17599 | Type: | L/documents; literature | Area: | FV/Vertrieb von Finanzdienstleistungen: Vermittler, Finanzberater, Strukturvertriebe, Makler | Keywords: | Immobilienerwerb; Makler; Maklervertrag; Maklergebühr; Provisionen; Aufklärungspflichten; Bauträger; Strukturvertriebe | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Gallandi, Volker | Title: | Die Aufklärungspflicht bei Innenprovision | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 279 | Publishing date: | 02/12/2000 | 1. Ausgangslage Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Maklersachen besagt, dem Gesetzestext folgend, bereits seit langem unmißverständlich, daß im Hinblick auf § 654 BGB der sogenannte Doppelmakler, der eine Provision vom Käufer und eine andere vom Verkäufer/Anbieter bekommt, den Käuferkunden darüber aufzuklären hat. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig und hat mindestens die Anbieterprovision an den Kunden zu leisten. Der Makler ist verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er schuldet Aufklärung und Beratung. Alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die sich auf den Geschehensablauf beziehen und für die Willensentscheidung des Kunden wesentlich sind, hat er mitzuteilen. Wenn der Makler einen Übererlös als Provision vereinnahmt, muß er dessen Höhe dem Auftraggeber mitteilen. Diese Rechtlage veranlaßte seit Jahrzehnten die Anbieter von umfangreich vertriebenen Immobilienkapitalanlageprodukten, Bauträger, Prospektherausgeber, Initiatoren, an Konstruktionen und Darstellungen zu feilen, die es ermöglichen, die intern meist als Innenprovision bezeichnete Verprovisionierung der Vermittler ins Konzept einzubauen, ohne daß das Abverkaufsgeschäft darunter leidet. Die folgte z.T. durch Etikettierung, d.h. die tatsächlich für die Vermittlung eines Kunden gezahlte Summe wurde als "Gebühr", "Marketingentgelt", "Dienstleistungspauschale" o.ä. larviert, teils wurde die Provision ganz verschwiegen. Teilweise wurde auch konkret getäuscht, d.h. der Kapitalanlageprospekt suggerierte die vollständige Information über die Preiszusammensetzung (Bau und Boden: 87,5%, Notarkosten 2% etc.(, während tatsächlich in den Bauträgerkosten die Provisionen enthalten waren, die mit Bauleistungen nichts zu tun hatten. Dadurch entstand ein falsches Bild über den Substanzwert und mittelbar auch den Ertragswert des verkauften Objekts. Inwieweit die gewählten Konstruktionen vor Gericht Bestand hatten, beleuchtet dieser Beitrag. Innenprovisionen sind jedoch kein Phänomen, das auf die Baubranche beschränkt wäre. Daher befaßt sich der Beitrag grundsätzlich mit der Aufklärungspflicht von Innenprovisionen und der angemessenen forensischen Reaktion. 2. Ein typischer Fall 3. Der Stand der Rechtsprechung 3.1. Innenprovision bei Subventionsanträgen 3.2. Innenprovisionen bei Warentermingeschäften 3.3. Innenprovisionen bei Immobilien und Immobilienkapitalanlagen 4. Innenprovisionen in de neuesten Rechtsprechung 4.1. OLG-Bezirk Frankfurt/Main 4.2. OLG-Bezirk Stuttgart 4.3. OLG-Bezirk Karlsruhe 4.4. Weitere Einzelentscheidungen 5. Eigene Meinung 6. Weitere Problemstellungen | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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