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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17566 | Type: | L/documents; literature | Area: | zxKI/nach Konvertierung II per Hand; KU/Unternehmensfinanzierung (inkl. Leasing und Factoring); UI/KMU: Unternehmensinsolvenzen, Insolvenzverfahren, Inkasso, Schuldenbeitreibung | Keywords: | Insolvenzverfahren; Insolvenzplan; Insolvenzordnung; Insolvenzordnung; Reform; Sanierung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Smid, Stefan | Title: | Sanierungsverfahren nach neuem Insolvenzrecht | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 2489 | Publishing date: | 12/19/1998 | Nach der Vorstellung des Reformgesetzgebers stellen die Vorschriften der §§ 217 bis 269 InsO über den Insolvenzplan das "Kernstück" des neuen Insolvenzrechts dar. Denn mit ihnen hat der Gesetzgeber die Seite des Insolvenzverfahrens einer Regelung unterzogen, um die es ihm mit der Reform im wesentlichen ging, nämlich die Eröffnung einer funktionsfähigen Sanierngsmöglichkeit im Rahmen eines "einheitlichen" Insolvenzverfahrens. Wenn man überhaupt davon sprechen kann, so stellt das Insolvenzplanverfahren ein Sanierungsverfahren unter dem Dach eines einheitlichen Insolvenzrechts dar; die nähere Betrachtung der Regelungen des Insolvenzplanverfahrens zeigt indessen, daß hier ein vom allgemeinen Insolvenzverfahren erheblich abweichendes Verfahren eingerichtet worden ist. Dies ist auch ausdrücklich so gewollt: Nach § 217 insO soll die Sanierung des Unternehmens durch eine von den gesetzlichen Regeln abweichende Festlegung hinsichtlich der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger hinsichtlich der Haftung des Schuldners bewirkt werden können. Der Insolvenzplan stellt sich als vermögens- und haftungsrechtlicher Vertrag dar. ... Das Insolvenzplanverfahren kennzeichnet gegenüber dem bisherigen Vergleichsrecht, das sich in praxi als nicht mehr zu Sanierung von Unternehmen geeignet erwiesen hat, im wesentlichen drei "Neuerungen": (1) Das Insolvenzplanverfahren ist der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anders als der Vergleich nicht mehr zeitlich vorgelagert. Vielmehr wird es umgekehrt im eröffneten Insolvenzverfahren - nach Erlaß des Eröffnungsbeschlusses - eingeleitet und durchgeführt. (2) Mittels eines Insolvenzplans kann nicht nur in die Forderungen der Insolvenzgläubiger mit Kürzungen eingegriffen werden. Wichtiges Instrument der Sanierung von angeschlagenen Unternehmen ist nach § 217 InsO, daß mittels des Insolvenzplans in die Sicherheiten des ansonderungsberechtigeten Gläubiger wird eingegriffen werden können. Und schließlich (3) ermöglichen es die verfahrensrechtlichen Regeln zur Beschlußfassung über die Annahme des Insolvenzplanes, den Widerstand opponierender Gläubiger leichter zu brechen, als dies nach den Abstimmungsquoren des Vergleichsverfahrensrechts möglich war. Durch den Insolvenzplan kann demgegenüber, anders als noch in § 253 RegEInsO vorgesehen, nicht in die Stellung der Gesellschafter des schuldnerischen Unternehmens eingegriffen werden. 2. Verhältnis zu den Reformmaßnahmen im übrigen a) Stellungnahmen zum Insolvenzplanverfahren b) Insolvenzplan, Vergleich und Zwangsvergleich c) Möglichkeit der Lösung besonderer Fallgestaltungen II. Reichweite möglicher Regelungen durch Insolvenzpläne III. Legislatorische Ziele: Ablösung rechtlicher durch ökonomische Maßstäbe? IV. Probleme 1. "Fresh start" und Einflußnahmen des Schuldners 2. Bedeutungswandel vom gerichtlichen Verfahren der Gesamtvollstreckung zum Verfahren der Unternehmensorganisation V. Insolvenzplan und "übertragende Sanierung" VI. Notwendigkeit einer differenzierenden Betrachtungsweise B. Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens I. Berechtigung zur Vorlage eines Insolvenzplans 1. Gesetzliche Regelung 2. Insolvenzgerichtliche Prüfung II. Planinitiative des Insolvenzverwalters III. Vorlage des Insolvenzplans durch den "sanierungswürdigen" Schuldner IV. Insolvengerichtliche Prüfung von Gliederung und gesetzlichem Inhalt des Insolvenzplans V. Gesetzlicher Planinhalt 1. Auf die Verwaltung bezogene ("materielle") Planbestandteile a) Bericht im darstellenden Teil des Plans b) "Bewertender" Teil des Plans c) Gestaltender Teil als Vollstreckungsgrundlage d) Willenserklärungen der Beteiligten e) Unterschiedliche Stellung von Aus- und Absonderungsberechtigten f) Rechte der nachrangigen Gläubiger g) Maßnahmen des Insolvenzgerichts 2. Verfahrensrechtlicher Planbestandteil: Gruppenbildung a) Gesetzliche Regelung b) Insolvenzgerichtliche Kontrolle 3. Dokumentierender Teil. Anlagen 4. Planzusammenfassung VI. Anhörungs-, Erörterungs- und Abstimmungsverfahren 1. Stellunganhmen nach § 232 InsO 2. Aussetzung der Verwertung und Verteilung 3. Niederlegung und Zustellung des Plans, Ladung zum Erörterungstermin 4. Änderung des Plans durch den Vorlegenden VII. Die Abstimmung über die Annahme des Insolvenzplans C. Fristen und Verfahrensdauer I. "Verwalterplan" II. Schuldnerplan D. Die Insolvenzgerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans I. Annahme des Plans II. Das Verbot obstruktiver Versagung der Zustimmung zum Insolvenzplan 1. Systematische Stellung des Obstruktionsverbots 2. Gesetzliche Tatbestände a) Übersicht b) § 245 InsO als Normierung eines Rechtsmißbrauchtatbestandes c) Aufgabe der Insolvenzgerichte 3. Korrigierende Auslegung des § 245 InsO a) Aufzehrung der Masse durch amtswegige Ermittlung der "cram-down"- Voraussetzungen durch das Insolvenzgericht b) Rechtliche Maßsrtäbe der insolvenzgerichtlichen Obstruktionsentscheidung c) Die Stellung nachrangiger Gläubiger III. Die Entscheidung über die Versagung der Zustimmung des Schuldners zum angenommenen Insolvenzplan IV. Minderheitenschutz nach § 251 InsO 1. Gesetzliche Regelung 2. "Abkauf" des Widerspruchsrechts V. Rechtsmittel E. Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans I. Übersicht 1. Übergang von Insolvenz- in das Planüberwachungsverfahren a) Formelle Rechtskraft des Bestätigungsbeschlussses als Wirksamkeitsvoraussetzung des Insolvenzplans b) Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2. Gestaltungswirkungen im einzelnen a) Übersicht b) Wiederauflebensklausel 3. Zwangsvollstreckung aus dem Insolvenzplan II. Die Planüberwachung III. Lage der Insolvenzgläubiger in einem Folgeinsolvenzverfahren 1. Problemstellung 2. Rangordnung der Folgeinsolvenzgläubiger F. Insolvenzplaninitiative des Schuldners und Abwicklung dews Verfahrens in Eigenverwaltung I. Haftungsrisiken für den Insolvenzverwalter II. Insolvenzplanverfahren als Schuldnerverfahren 2. Teil: Anordnung, Reichweite und Beendigung der Eigenverwaltung durch den Schuldner A. Die Insolvenzgerichtliche Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung I. Sinn der Anordnung der Eigenverwaltung 1. Abweichung von der Grundstruktur des Regelinsolvenzverfahrens 2. Nordamerikanische Vorbilder a) Debtor in possession und Reorganisation b) Eigenverwaltung und Landwirtschaftsinsolvenz II. Anordnung durch insolvenzgerichtlichen Beschluß 1. Form der Anordnung 2. Öffentliche Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses III. Konkursbeschlag im Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung 1. Rechtsdogmatische Fragestellung 2. Kritik 3. Folgerungen a) Wirkung der besonderen Verfügungsbeschränkungen b) Keine Sperrvermerke in übrigen Fällen IV. Voraussetzungen der Anordnung 1. Antrag des Schuldners a) Eigenantrag des Schuldners und Zustimmungserfordernis bei Verfahrenseinleitung durch Fremdantrag eines Gläubigers b) Ausschluß der Gläubigergefährdung c) Darlegungslasten des Schuldners 2. Beschluß der ersten Gläubigerversammlung V. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Eigenverwaltung 1. Aufhebung auf Antrag der Gläubigerversammlung oder einzelner Gläubiger 2. Aufhebung auf Antrag des Schuldners 3. Rechtsmittel a) keine sofortige beschwerde gegen die Anordnung § 271 InsO b) Rechtsmittel gegen den die Eigenverwaltung anordnenden Eröffnungsbeschluß? B. Rechtsstelung des eigenverwaltenden Schuldners I. Unterschied zur herkömmlichen Gestalt des Konkurses II. Befugnisse des eigenverwaltenden Schuldners 1. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, insbesondere: Besicherung von Krediten 2. Entnahme des Unterhalts aus der Insolvenzmasse durch den Schuldner 3. Spezifisch insolvenzrechtliche Befugnisse des eigenverwaltenden Schuldners a) Buchführung, Rechnungslegung b)Bestreiten von Forderungen c) Aufnahme von Prozessen d) Wahl der Erfüllung gegenseitiger Verträge e) Verwertungsrecht an Sicherungsgut 2. Insolvenzgerichtliche Aufsicht und Haftung II. Systematisierung der Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters III. Eigene Befugnisse des Sachwalters im Rahmen der Insolvenzverwaltung 1. Bündelung von Gläubigerbefugnissen a) Insolvenzanfechtung b) Geltendmachung des Gesamtschadens 2. Der Sachwalter als Hilfs- und Erkenntnisorgan des Insolvenzgerichts a) Tabellenführung b) Überwachungs- Warn- und Unterrichtungsfunktionen 3. Eigene Masseverwaltungsaufgaben des sachwalters a) Zustimmungserfordernisse zur Begründung von Masseverbindlichkeiten b) Inkassobefugnisse des Sachwalters 4. Beratungsaufgaben des Sachwalters gegenüber dem Schuldner D. Stellung der Gläubiger im Verfahren der Eigenverwaltung I. Entgegennahme des Berichts des Schuldners II. Zustimmungserfordernisse III. Mitwirkung bei der Aufhebung der Eigenverwaltung 1. Übersicht 2. Beschluß der Gläubigerversammlung 3. Antrag einzelner Gläubiger E. Aufhebung der Eigenverwaltung I. Keine beendigung der Eigenverwaltung von Amts wegen II. Wirkung der Aufhebung der Eigenverwaltung | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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