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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17565 | Type: | L/documents; literature | Area: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken; BG/Geschäftsbanken, Investmentbanken, Privatbanken, BdB | Keywords: | Kreditinstitute; Einlagensicherung; Einlagensicherungsfonds; Bankenaufsicht; Bankensicherheit; Anlegerschutz; EG-Richtlinien | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Steuer, Stephan | Title: | Das Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensichrungs- und Anlegerentschädigungsrichtlinie und seine Umsetzung in der Praxis | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 2449 | Publishing date: | 12/12/1998 | Am 1. August 1998 trat das Gesetz zur Umsetzubng der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie in Kraft. Als Folge dieser Umsetzung wurde die " Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH" durch den Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) gegründet. Der Beitrag erläutert den wesentlichen Inhalt des Gesetzes und stellt seine Auswirkungen auf die Kreditinstitute sowie die bestehenden Einlagensicherungssysteme dar. ... Die EG- Einlagensicherungsrichtlinie schreibt vor, daß jedes Kreiditinstiut, das Geldeinlagen entgegennimmt, Mitglied in einer staatlich anerkannten Sicherungseinrichtung sein muß. Die Erteilung einer entsprechenden Bankerlaubnis setzt also zwingend einen solchen Einlagenschutz voraus. Zu diesem Zweck hat gem Art. 3 jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet für die errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einklagensicherungssystem zu sorgen. Vorhandene Einlagensicherungssysteme können dabei anerkannt werden. Die Richtlinien setzten im einzelnen die Voraussetzungen fest, denen ein Einlagensicherungssystem genügen muß, um die Anerkennung zu erhalten. ... Fazit Für den Kunden der privaten Banken, die bisher schon dem Einlagensicherungsfonds angehörten, der öffentlichen Banken sowie der Sparkassen und der Volks- und Raiffeisenbanken ändert sich, was den Schutzumfang ihrer Einlagen betrifft, durch das Inkrafttreten des AEG nichts. Allerdings werden erstmals die Einlagen von Kunden von Finanzdienstleistern und von den Banken, die bisher noch keiner Sicherungseinrichtung angeschlossen waren, wenn auch nur in einem bescheidenen Umfang - geschützt. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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