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ID:17561
Type:L/documents; literature
Area:FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche
Keywords:Kriminalität,organisierte; Bekämpfung; online banking; Bankenaufsicht; Steuerrecht; Kreditwesengesetz; KWG; Geldwäschegesetz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Findeisen, Michael
Title:Deliksspezifische Strukturprävention gegen Geldwäsche im Finanzsektor
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2410
Publishing date:12/05/1998
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK-red) hat in Folge der Verabschiedung des "Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität" vom 4. Mai 1998 seine Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Implementierung des Geldwäschegesetzes (GwG) bei Kreditinstituten aktualisiert.

Diese im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 16 Nr. 2 GwG geschaffene Verwaltungspraxis des BAKred manifestierte sich bislang gegenüber den Adressaten - neben an die Kreditwirtschaft gerichteten Einzelschreiben' und im Einzelf all getroffenen bankaufsichtlichen Maßriahmen - insbesondere in der "Verlautbarung über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche' vom 26. Oktober 1994'. Diese Verlautbarung wurde nunmehr vollständig überarbeitet und durch die neue Verlautbarung vom 30. März 1998 ersetzt'.

Sie ist seit dem 1. Juni 1996 für die Kreditinstitute wirksam. Sie stellt die wichtigste Grundlage für die in-- und externe Prüfung des Systems zur Verhinderung von Geldwäsche in Banken dar.

Rundschreiben und Verlautbarungen als Mittel der Bankenaufsicht

Rundschreiben und Verlautbarungen des BAKred sind als "allgemeine Aufsichtshandlungen " zu kategorisieren. Darunter werden in der KWG-rechtlichen Literatur' die an alle Institute gerichteten Mitteilungen des BAKred erfaßt.
Mit einer Verlautbarung werden interne Verwaltungsvorschriften, die zunächst ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherstellen sollen, nach außen gegenüber den Adressaten und Pflichtigen im Sinne des KWG und GwG bekannt gemacht.
Ihrem Rechtscharakter nach handelt es sich um "norminterpretieren-des und konkretisierendes Verwaltungshandeln"
Diese Verwaltungsvorschriften unterliegen der vollumfänglichen Überprüfung der Verwaltungsgerichte, sofern eine bankaufsichtliche Maßnahme mit Verwaltungsaktsqualität auf diese Verwaltungsvorschriften gestützt wird'

Mit den Rundschreiben oder Verlautbarungen werden in Erfüllung der Aufsichtsfunktionen i.S.d. § 6 Abs. 2 2. Alt. KWG ("ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte') und der Sicherstellung einer ein-heitlichen Verwaltungspraxis die ordnungspolitischen Parameter festgelegt, bei deren Einhaltung aus der Sicht des BAKred keine bankaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen und - bezüglich der Verlautbarung über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche - der Pflichtenkatalog des GwG durch das einzelne Institut als erfüllt gilt.

Ausblick:

Die vom BAKred mit der Verlautbarung über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. März 1998 bezweckte Umorientierung bei den instiutsinternen Maßnahmen gegen Geldwäsche zugunsten der Etablierung von im Risk Management üblichen Sicherungssysteinen bedarf seit ihrem Wirksamwerden am 1. Juni 1998 einer sorgfältigen Implementierung in der Praxis. Diese Aufgabe kommt primär dem hierfür zuständigen Fachpersonal, d.h. den Geldwäschebeauftragten, zu. Die Umsetzung dieser Anforderungen im einzelnen Institut wird für einen gewissen Zeitraum auch einen Schwerpunkt der internen und externen Revision im Hinblick auf deren Kontrolltätigkeit nach dem GwG darstellen müssen.

Die aufsichtsrechtlich durch die Verlautbarung ermöglichte Verschlankung des vornehmlich auf Bartransaktionen fixierten Anforderungsprofils der formalen Vorschriften des GwG gibt den Instituten die Möglichkeit, hierdurch freiwerdende personelle und materielle Ressourcen für den Aufbau qualitativer Sicherungssysteme gegen Geldwäsche zu verwenden, die dem internationalen Standard entsprechen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 18/12/98. Last changed: 18/12/98.
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