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ID:17559
Type:L/documents; literature
Area:ET/private Haushalte: Steuern, Kapitzalerträge -Besteuerung, Steueroasen, Kapitalflucht
Keywords:Geschäftsbanken; Steuerrecht; Wertpapierdepot; Kontoinhaber; Offenlegungspflichten; Ausland; Zinsbesteuerung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schön, Wolfgang
Title:Zur Anwendung von § 159 AO auf die Verwahrung ausländischer Wertpapiere durch inländische Kreditinstitute
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2401
Publishing date:12/05/1998
Die OFD Hannover hat am 20.01.1995 eine Verfügung erlassen, die zu der steuerlichen Behandlung von US-Wertpapieren in den Depots deutscher Kreditinsitute Stellung nimmt. Auf der Grundlage eines laufenden Informationsaustausches nach Art. 26 DBA Deutschland/USA übermitteln die US-amerikanischen Steuerbehörden zu diesen Wertpapierbeständen Kontrollmitteilungen. Diese enthalten u.a. Angaben über Veräußerungsgewinne und Dividendenerträge von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen. Diese Mitteilungen enthalten zum Teil nur den Namen einer natürlichen Person ohne Anschrift bzw. nur das inländische Kreditinstitut, an das Zahlungen geflossen sind.

Die OFD Hannover vertritt die Auffassung, daß im Hinblick auf diese Wertpapiere und ihre Erträge die depotführenden deutschen Kreditinstitute nach § 159 AO verpflichtet sind, die Namen derjenigen Bankkunden offenzulegen, für deren Rechnung diese Wertpapiere verwaltet werden. Andernfalls seien Bestand und Erträge dieser Wertpapiere dem jeweiligen Kreditinsitut für Zwecke der Ertragsbesteuerung sowie - bis 31.12.1996 für Zwecke der Vermögens- und Gewerbekapitalbesteuerung zuzurechnen.

Es stellt sich die Frage, ob eine solche Zurechnung aufgrund des § 159 AO möglich ist.
...
IV. Gesamtergebnis

1. § 159 Abs. 1 AO ist eine Regelung der subjektiven Beweislast. Wer sich entgegen dem äußeren Anschein auf eine bloße Treuhänderposition beruft, muß etwaige Zweifel der Finanzverwaltung ausräumen. Auf die Verwaltung von Auslandswertpapieren in den Depots deutscher Banken kann diese Vorschrift indessen keine Anwendung finden. Der zivilrechtliche Schutz und die buchmäßig gesonderte Erfassung dieser Treuhandpositionen haben zur Folge, daß von vornherein kein Zweifel an der Fremdzurechnung dieser Werte bestehen können.

2. § 159 Abs. 1 AO dient nicht der Sicherung des Steueranspruchs gegen den Treugeber. Die entgegenstehende Judikatur des Bundesfinanzhofs ist mit Sinn und Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht vereinbar. Indessen fehlt es auch nach dieser Judikatur an einer Zurechnungsgrundlage. Wenn der
Bundesfinanzhof den Haftungsgrund des § 159 Abs. 1 AO in der bewußten Mitwirkung an einer Verschleierung der wahren Vermögensverhältnisse des Treugebers erblickt, läßt sich dieser Vorwurf im Hinblick auf die standardisierte und depotrechtlich streng überprüfte Praxis der Banken nicht erheben.

3. Das Zurechnungsermessen nach § 159 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AO wird durch die Wertungen des § 30a AO eingeschränkt. Zwar können sich Banken nicht nach § 159 Abs. 2 i.Vm. § 102 AO auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Doch ist das Zurechnungsermessen insoweit gebunden, als die Anwendung des § 159 Abs. 1 AO nicht zu einer Umgehung des Kontrollmitteilungsverbots i.S. von § 30a Abs. 3 AO führen darf. Auch sind keine Benennungsver-langen oder Zurechnungen erlaubt, die als Auskunftsersuchen nach § 30a.Abs. 5 i.Vm. § 93 Abs. 1 AO nicht zulässig wären.

4. Der VII. Senat und der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs haben die Frage nach möglichen Ausnahmen vom Kontrollmitteilungsverbot unterschiedlich beantwortet, Der VII Senat verlangt den konkreten Verdacht einer Steuerverkürzung, der VIII. Senat läßt einen "hinreichenden Anlaß" ausreichen. Indessen läßt sich keine der beiden Voraussetzungen bei der Verwaltung von Auslandswertpapieren verifizieren. Der allgemeine Umstand, daß Steuergesetze nicht immer beachtet werden und Einkünfte aus Kapitalvermögen in erheblichem Umfang nicht versteuert werden, reicht für ein gruppenspezifisches Vorgehen gegen die Inhaber von Auslandswertpapieren nicht aus.
Auskunftsersuchen nach §§ 30a Abs. 5 AO, 93 Abs. 1 AO setzen ebenfalls einen "hinreichenden Anlaß` voraus. Außerdem dürfen die Schranken des § 30a Abs. 2, 3 AO nicht durch weit gefaßte Sammelauskunftsersuchen umgangen werden. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Anwendung von § 159 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AO auf die treuhänderische Verwaltung von Auslandswertpapieren.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/12/98. Last changed: 11/12/98.
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