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ID:17554
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Kartellrecht; Wettbewerbsbeschränkungen; Wettbewerbsrecht; Kartellbehörde; Genehmigung; Wertpapiergeschäfte; Gesetzgebung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bunte, Hermann-Josef
Title:Die Auswirkungen der 6. KWG-Novelle auf die Kreditwirtschaft
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2305
Publishing date:11/21/1998
Die 6. GWB-Novelle hat insgesamt sehr gemischte Gefühle hervorgerufen. Die Ziele der Neuordnung und Straffung des Gesetzes sind weitgehend erreicht worden. Dies verdient Lob. Der Weg, die Harmonisierung mit dem EU-Kartellrecht nur dort vorzunehmen, wo dies strenger ist, aber es ansonsten bei den deutschen Vorschriften zu belassen, weil diese dem europäischen Recht "deutlich überlegen" seien, kann nicht überzeugen. Die neue Zählweise der Paragraphen erfordert eine erhebliche Umgewöhnung bei allen Rechtsanwendern. Bedenkt mann, wie viele Vorschriften nicht nur inhaltlich, sondern auch sprachlich völlig unverändert geblieben sind, erscheint dies als übermäßiger Nachteil.

Enttäuschend, ja geradezu lächerlich ist, daß auf der einen Seite verkündet wurde, die bisherigen Ausnahmebereiche abzuschaffen und daß dies durch die systematische Einstellung der "Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche" in den ersten Teil des GWB und damit in die für alle Wirtschaftsbereiche geltenden Vorschriften gelungen sei. daß aber in diese Sonderregeln eine neue Sonderregelung - praktische als neuer Ausnahmetatbestand mit der sonst strikt abgelehnten Legalfreistellung, d.h. ohne Verfahren vor einer Kartellbehörde - für die zentrale Vermarktung der Fernsehsenderechte für sportliche zwecke aufgenommen wurde. Damit wurde dokumentiert, wie sich eine Lobby politisch durchsetzen kann, wobei noch der gemeinschaftrechtliche Erfolg in Frage steht und obwohl es wettbewerbskonforme Alternativlösungen ("Solidarfonds") gab.

Für den Bereich der Kreditwirtschaft ist die Rechtlage keineswegs übersichtlicher geworden. Dies liegt an dem Nebeneinander der Sonderregeln in § 29 (neu) und dem allgemeinen Kooperationstatbestand in § 7 (neu), ferner den allgemein geltenden, aber doch modifizierten Verfahrensvorschriften. Als nachteilig kann sich erweisen, daß es für bestimmte vertikale Vereinbarungen in der Kreditwirtschaft, die in bestimmten Bereichen getroffen werden müssen, keine Freistellungsmöglichkeiten gibt. Diese neue Rechtslage kann insbesondere beim Emissionsgeschäft und im Kreditgeschäft bei weitergeleiteten Krediten zu einer Redzierung der Freistellungsmöglichkeiten führen, obgleich die Notwendigkeit für eine solche Drittbindung in diesen Bereichen anerkannt war. Zu erklären ist dies nur dadurch, daß der Gesetzgeber einfach keine zusätzliche Freistellungsmöglichkeit für vertikale Vereinbarungen schaffen wollte.

Nach der großzügigen Übergangsregelung in § 131 Abs. 7 (neu) bleiben Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29 (neu) bezeichneten Art, die vor dem 1.1.1999 wirksam geworden sind, auch danach wirksam. Sie können von der Kartellebhörde binnen einer Frist von zwei Jahren nach dem 1.1.1999, d.h. ab dem 31.12.200, für unwirksam erklärt werden, wenn sie den Voraussetzungen des neuen GWB nicht entsprechen. Die neue Rechtslage wird also ab 1.1.199 für Neuanmeldungen gelten. Die Kartellbehörden werden Altanmeldungen, die vor dem 1.1.1999 wirksam geworden sind, wohl von Amts wegen nach dem 31.12.2000 überprüfen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 04/12/98. Last changed: 07/02/03.
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