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ID:17550
Type:L/documents; literature
Area:CB/Immobilienfinanzierer: Hypothekenbanken, Bausparkassen(LBS + private; FA/Finanzdienstleistungen: insgesamt - weltweit - grenzüberschreitend, Allfinanz
Keywords:Finanzdienstleistungen; Konzentration; Bausparkassen; Vertriebsstruktur; Bausparverträge; Bankenaufsicht; Anlegerschutz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Baums, Theodor;Steck, Kai-Uwe
Title:Bausparkassen als Konzerntöchter
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2261
Publishing date:11/14/1998
Private Bausparkassen sind häufig Töchter eines Bank- oder Versicherungskonzerns. In der Praxis ist sowohl der - im folgende ausgeblendete - Vertragskonzern als auch der faktische Konzern anzutreffen.
Wie überall zeigt sich die Ambivalenz der Einbeziehung eines Unternehmens in einen Konzernverbund auch hier: Einerseits läßt sie das Tochterunternehmen an den betriebswirtschaftlichen Vorteilen dieses Verbunds partizipieren.
...
Andererseits können sich bekanntlich im Konzern für außenstehende Gesellschafter und Gläubiger spezifische Gefahren ergeben.
...
Im folgenden sollen nicht sämtliche denkbaren Risiken und Schädigungsmöglichkeiten für die Bausparer infolge des Konzernverbunds erörtert werden. Sondern es soll nur der - im Bausparkassengesetz nicht ausdrücklich geregelte - Fall herausgegriffen werden, daß die von der Tochterbausparkasse erstellte Finanzdienstleistung, der Bausparvertrag, nicht mehr von dieser selbst vertrieben wird. Sondern der Vertrieb wird auf die Mutter oder eine Schwestergesellschaft verlagert, die dieses Produkt gemeinschaftlich mit anderen Produkten des Konzerns, z.B. Versicherungsverträgen oder, bei Bankkonzernen, über ihre Bankfilialen absetzt. Dies wirft Fragen des allgemeinen Konzernrechts (unten C.) wie vor allem des Bankenaufsichtsrechts (unten D.) auf.
...
Ergebnis
Eine Ausgliederung des Vertriebs einer konzernangehörigen Bausparkasse auf ein verbundenes Unternehmen ("Outsourcing") ist sowohl nach allgemeinem Konzernrecht als auch nach allgemeinem Bankenaufsichtsrecht grundsätzlich zulässig. Allerdings darf eine solche Maßnahme weder die ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der ausgliedernden Bausparkasse noch die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen beeinträchtigen. Deshalb ist die Geschäftsleitung der Bausparkasse dazu verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die auch in Zukunft trotz der Ausgliederung eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Anforderungen gewährleisten. Insofern bietet sich vornehmlich eine vertragliche Nutzungsvereinbarung, verbunden mit einer ausreichend bemessenen Kündigungsfrist, an. Kommt die Geschäftsleitung der ihr obliegenden Organisationspflicht im Einzelfall nicht nach, kann das BAKred seit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle vor allem aufgrund von § 6 Abs. 3 iVm. § 25a Abs. 2 KWG gegen das "Outsourcing" einschreiten.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 04/12/98. Last changed: 04/12/98.
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