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ID:17549
Type:L/documents; literature
Area:BG/Geschäftsbanken, Investmentbanken, Privatbanken, BdB
Keywords:Geschäftsbanken; Bankdienstleistungen; Korruption; Vertragsabschluß; Nichtigkeit; Ausland; Internationales Privatrecht
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Sethe, Rolf
Title:Zivilrechtliche Rechtsfolgen der Korruption am Beispiel von Bankgeschäften
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2309
Publishing date:11/21/1998
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2. Die Sittenwidrigkeit der Schmiergeldabrede erfaßt sämtliche Verträge, die der geschmierte Vertreter unter dem Einfluß der Schmiergeldabrede für den Geschäftsherrn geschlossen hat (Hauptverträge). Die Folgen dieser "Sittenwidrigkeitserstreckung" sind streitig. Im Ergebnis erweist sich die Position der Rechtsprechung als zutreffend. Sie nimmt eine Nichtigkeit des Hauptvertrages an, es sei denn, es gelingt dem Schmierer, den Beweis des ersten Anscheins dafür zu entkräften, daß die Schmiergeldabrede keine nachteiligen Auswirkungen auf den Hauptvertrag hatte.

3. Mit dem Hauptvertrag wirtschaftlich zusammenhängende Verträge sind grundsätzlich wirksam. Die Wirksamkeit eines Vertrags ist nur ein unbeachtliches Motiv für später geschlossene Folgeverträge. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen möglich. Soweit die Folgeverträge über eine Bedingung an die Wirksamkeit des Hauptvertrages gekoppelt wurden oder im Wege der Anwendung von § 139 BGB eine Einheitlichkeit der Verträge angenommen werden kann, sind die Folgeverträge unwirksam, bzw. nichtig

4. Handelt es sich bei dem Folgevertrag um eine akzessorische Sicherheit, können die Vertragsparteien individuell oder durch AGB vereinbaren, daß die Sicherheit sich im Falle der Nichtigkeit des Hauptvertrages auch auf Kondiktionsansprüche erstreckt. Fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu kären, ob sie sich auch auf Kondiktionsansprüche erstreckt, wenn der Hauptvertrag nichtig ist.

5. Sofern die Schmiergeldabrede auch zu einer Verletzung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner des Folgevertrages geführt hat oder ihm gegenüber eine unerlaubte Handlung begangen wurde, steht dem Geschädigten der Einwand unzulässiger Rechtsausübung zu. Daneben können ihm Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung bzw. Delikt zustehen, falls ihm ein über die Pflicht zur Erfüllung des Folgevertrages hinausgehender Schaden entstanden sein sollte.

6. Dem Geschäftsherrn stehen Ansprüche auf Unterlassung des "Schmierens" und Beseitigung, Schadensersatz und Herausgabe des Schmiergeldes zu.

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8. In Fällen transnationaler Korruption darf die Wahl ausländischen Rechts nicht zur Umgehung zwingender inländischer Vorschriften führen....
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 04/12/98. Last changed: 04/12/98.
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