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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17536 | Type: | L/documents; literature | Area: | zxKI/nach Konvertierung II per Hand | Keywords: | Insolvenzordnung; Insolvenzverfahren; Kosten; Verwaltung; Sanierung; Gläubigerschutz | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Vallender, Heinz | Title: | Eigenverwaltung im Spannungsfeld zwischen Schuldner- und Gläubigerautonomie | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 2129 | Publishing date: | 10/24/1998 | Das Versagen des Konkursrechts vor der massearmen Insolvenz wurde als ein typisch deutsches Übel angesehen, das man im Ausland auch Juristen kaum verständlich machen kann. Dioe Insolvenzordnung enthält deshalb verschiedene Regelungen, mit denen der Gesetzgeber der Massearmut wirksam begegnen zu können glaubt. Als ein Instrumentarium zur Erreichung dieses Ziels versteht der Gesetzgeber die in den §§ 270 ff. InsO normierte Eigenverwaltung durch den Schuldner unter der Aufsicht eines Sachwalters. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber in dem Rechtsinstitut der Eigenverwaltung auch einen Ausbau der Beteiligtenautonomie. ... Das Rechtsinstitut der Eigenverwaltung eröffnet dem Schuldner weitergehende Möglichkeiten zur Eigensanierung als dies nach der Vergleichsordnung der Fall ist. Gleichzeitig ist damit aber auch eine erhöhte Gefahr der Schädigung der Gläubigergemeinschaft verbunden. Deshalb sollte die Eigenverwaltung die Ausnahme bleiben. Sie verbietet sich von vorneherein, wenn es nicht um Sanierung, sondern um Liquidierung des schuldnerischen Vermögens geht. Denn bei einer reinen Verwertung stehen die vollstreckungsrechtlichen Elemente des Verfahrens im Vordergrund. Zeigen sich darüber hinaus noch Anzeichen dafür, daß der Schuldner entweder durch Mißmanagement, unternehmerische Fehlleistungen oder gar kriminelle Handlungen die Insolvenz erst herbeigeführt hat, ist die Einsetzung eines Insolvenzverwalters ohnehin unverzichtbar. Daß die Anordnung der Eigenverwaltung regelmäßig nur in Fortführungsfällen in Betracht kommen soll, entspricht im übrigen der Vorstellung des Gesetzgebers. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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