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ID:17528
Type:L/documents; literature
Area:ZP/Plastikkarten: Kredit-, EC-, Kunden-, Geldkarte (+Schecks)
Keywords:Wechsel; Indossament; Einwendungen; Garantiehaftung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Reinicke, Dietrich;Tiedtke, Klaus
Title:Wechselrechtliche Rückgriffsansprüche des Garantieindossanten
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2173
Publishing date:10/31/1998
Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Beklagten standen Werklohnforderungen gegen eine R-GmbH & Co. KG zu. Sie stellte deshalb Wechsel (an eigene Order) aus, welche R annahm. Die Beklagte wollte diese Wechsel aber nicht selbst verwerten. Dies sollte vielmehr durch R geschehen. Sie indossierte daher die Wechsel an R und überließ es ihr, sie zu Geld zu machen. Zum Ausgleich hierfür händigte R der Beklagten Schecks aus.

Die Unterschriften der Beklagten als Ausstellerin und als Indossantin der Wechsel dienten dazu, der R zu helfen, die Wechsel diskontieren zu lassen. Der Diskonterlös sollte R zufließen, damit sie die Schecks einlösen konnte. R indossierte die Wechsel an die Klägerin. Diese indossierte sie sogleich an R zurück. Indossierung und Rückindossierung geschahen ohne "Veränderung der Besitzlage".

R reichte sodann die Wechsel der C-AG zum Diskont ein. Nach Fälligkeit der Wechsel verlangte diese von R Zahlung der Wechsel und ließ sie zu Protest gehen, als sie nicht eingelöst wurden. Sie nahm nunmehr die Klägerin als Indossantin der Wechsel in Anspruch. Diese löste die Wechsel ein und nahm ihrerseits gegen die Beklagte als Ausstellerin der Wechsel Rückgriff. Das Berufungsgericht, das OLG Hamm, gab der Klage statt. Der BGH wies sie ab.
...
Der Entscheidung des IX. Senats ist nicht zuzustimmen. Der Senat hätte der Klage, wie das Berufungsgericht es auch getan hat, stattgeben müssen. Der Senat hat nicht erkannt, daß die Beklagte der R so helfen wollte, wie wenn sie ihr Gefälligkeitswechsel gegeben hätte. Auch dann hätte die Beklagte einem dritten Wechselgläubiger gegenüber nicht einwenden können, sie könne von ihm nicht aus den Wechseln in Anspruch genommen werden, weil ihr Vertragspartner, dem sie die Gefälligkeit erwiesen habe, nicht berechtigt gewesen wäre, wechselrechtlich gegen sie vorzugehen. Entgegen der Auffassung des IX. Senats des BGH stand somit die Klägerin (nach Einlösung des Wechsels) wechselrechtlich besser, als R gestanden haben würde, wenn sie die Wechsel eingelöst hätte.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 13/11/98. Last changed: 10/04/03.
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