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ID:17524
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Bürgschaft; Bürgschaftsvertrag; Privatautonomie; Grundrechte; Rechtsschutz; Anwendungsbereich
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Dieterich, Thomas
Title:Bundesverfassungsgericht und Bürgschaftsrecht
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:11
Publishing date:01/08/2000
Bundesverfassungsgericht und Bürgschaftsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 19.10.1993 ein Urteil des BGH zum Bürgschaftsrecht aufgehoben und dabei zum Vertragsrecht und zur Privatautonomie allgemein Stellung genommen. Zöllner hat die Entscheidung schaft kritisiert. Diese Kritik beruht auf zwei Prämissen, die ich für unzutreffend halte. Sie unterschätzt zum einen die zentrale Rolle, die Gesetzgebung und Rechtsprechung (also der Staat) im Vertragsrecht zu spielen haben. Sie verfehlt damit die Verfassungswirklichkeit und die gesellschaftlichen Erwartungen, von denen staatliches Handeln ausgehen maß - zumindest seit Beginn der Weimarer Republik, also seit und so weit Deutschland ein demokratischer Rechtsstaat war. Sie überschätzt andererseits die Tendenzen und Konsequenzen der kritisierten Bürgschaftsentscheidung. Offenbar versucht sie, deren Begründung zivilrechtsdogmatisch einzuordnen. Das erkenntnisleitende Interesse de Entscheidung ist aber rein grundrechtsdogmatisch. Die dogmatische Ausformung des Zivilrechts geht das Bundesverfassungsgericht nichts an und interessierte es auch nur in Grenzen.
I. Grundrechte im Vertragsrecht
II. Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit
III. Die Bürgschaftsfälle und ihre Entscheidung
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 24/02/00. Last changed: 24/02/00.
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