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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17520 | Type: | L/documents; literature | Area: | ZP/Plastikkarten: Kredit-, EC-, Kunden-, Geldkarte (+Schecks); ZG/Current account; ZA/Zahlungsverkehr, allgemein, Zahlungsgewohnheiten , Zahlungsmittel | Keywords: | Überweisungsgesetz; Anwendungsbereich; Überweisungsverkehr; Anweisung; Scheck; Vertragsabschluß | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Bülow, Peter | Title: | Scheckrechtliche Anweisung und Überweisungsvertrag | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 58 | Publishing date: | 01/15/2000 | 1. Das neue Recht der Überweisung Der bargeldlose Zahlungsverkehr hat in Gestalt von Girovertrag, Zahlungsvertrag und Überweisungsvertrag gem. §§ 676a bis 676g BGB eine umfangreiche gesetzliche Regelung erfahren, die am 14.08.1999 in Kraft trat. Sie beruhen auf der sog. Überweisungsrichtlinie )und teilweise auf der Zahlungssicherungsrichtlinie), die nur einen Teil des Zahlungsverkehrt, eben die Überweisung, erfaßt und hieraus wiederum nur Teilaspekte aufgreift. Der deutsche Gesetzgeber hat sich nicht nur bemüht, die Vorgaben der Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen, sondern er hat die Umsetzung zum Anlaß genommen, das Recht der Überweisung insgesamt neu zu konzipieren. Auf der anderen Seite ging der Gesetzgeber nicht so weit, das Recht des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in seiner Gesamtheit zu kodifizieren oder auch nur übergreifende Fragen in das Recht der Überweisung einzubeziehen. So wird beispielsweise der Girovertrag gem. § 676f BGB bestimmt als ein Vertrag, durch den sich das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Andere Formen des Zahlungsverkehrs kommen in dieser gesetzlichen Beschreibung nicht vor, weder die Lastschrift noch der Scheck. Insoweit verbleibt zu Bestimmung von Vertragsinhalt und Vertragspflichten also der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien. Es stellt sich aber die Frage, ob der rechtsgeschäftliche Wille, verbunden mit den bislang erarbeiteten Dogmen zum Zahlungsverkehr, das alleinige Maß sind oder ob vielleicht Neuregelungen aus dem Recht der Überweisung auf andere Formen des Zahlungsverkehrs übertragen werden müssen. 2. Die Vertragskonstruktion bei der Überweisung 3. Denkbare Übertragung der Vertragskonstruktion auf die Scheckzahlung 4. Dysfunktionalität einer solchen Übertragung 5. Fazit Für das Scheckrecht bleibt es dabei, daß die Einlösungsbefugnis durch die scheckrechtliche einseitige Anweisung des Ausstellers und die Einlösungsverpflichtung durch auftragsrechtliche Weisung (§ 655 BGB), aber nicht durch erneuten Vertrag begründet wird. 6. Andere Anweisungsverhältnisse Das Vertragsmodell der Überweisung ist auch auf andere Anweisungsverhältnisse, bei denen der Bankkunde zunächst mit dem Dritten in rechtsgeschäftliche Verbindung tritt und erst danach mit seinem Kreditinstitut, unanwendbar. 7. Exkurs: Zahlungsvertrag gem. § 676d BGB | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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