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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17501 | Type: | L/documents; literature | Area: | KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung | Keywords: | Hypothek; Kreditrückzahlung; Gesamtschuld; Forderungsabtretung; Rückgriffsanspruch; Forderungsverzicht | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Schanbacher, Dietmar | Title: | Die verlorene Regreßhypothek: Regreßvereitelung bei der Gesamthypothek | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1806 | Publishing date: | 09/05/1998 | Ein hypothekarisch gesicherter Ersatzanspruch besteht unter den Hypothekenschuldners nicht ohne weiteres. § 1173 Abs. II BGB läßt die Hypothek am Grundstück des anderen Eigentümers zwar auf den ablösenden Hypothekenschuldner übergehen, jedoch nur, wenn dieser von dem anderen Ersatz verlangen kann; es muß ein besonderer vertraglicher oder auch gesetzlicher Ersatzanspruch bestehen. ... Der Erwerb der Regreßgesamthypothek nach § 1173 Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, daß z.Zt. der Ablösung durch A dem Gläubiger die Hypothek am Grundstück B noch zustand. Ist dies nicht der Fall, weil etwa der Gläubiger auf die Hypothek am Grundstück B verszichtet hat - was, wie § 1 175 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt, möglich ist - und diese erloschen ist 8§ 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB) geht § 1173 Abs. 2 ins Leere: Der ablösende Eigentümer (A) erwirbt keine Regreßgesamthypothek an seinem Grundstück und am Grundstück B, vielmehr nur die Forderung gegen den Schuldner mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück (§§ 1143 Abs. 1 satz 1, 1153, 412, 401 Abs. 1 BGB). § 1165 BGB im Fall der Verhinderung der Regreßhypothek des ablösenden Gesamthypothekenschuldners durch einseitigen Verzicht analog anzuwenden mit der Folge eines Erlöschens der Hypothek oder einer dauernden Einrede und eines Verzichts- und Übertragungsanspruch des Ablösenden, geht nicht an. Vielmehr erhält der von der Regreßvereitelung betroffene Hypothekenschuldner - Verschulden des Gläubigers vorausgesetzt - einen Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger aus pFV i.V.m. der Sicherungsabrede, der dem Hypothekenschuldner in Fällen der Möglichkeit einer Wiederherstellung der Hypothek eine aufschiebende Einrede vermittelt, in den Fällen der Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Hypothek die Möglichkeit der Aufrechnung. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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