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ID:17499
Type:L/documents; literature
Area:FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche; SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker; SD/Finanzderivate: Zertifikate, Optionen, Futures, hedge-fonds, private equity, Terminbörsen
Keywords:Insider-Gesetze; Publizitätspflicht; ad hoc Publizität; Kursentwicklung; Rendite; Volatilität; Wertpapieraufsicht
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Loesche, Marco
Title:Die Erheblichkeit der Kursbeeinflussung in den Insiderhandelsverboten des Wertpapierhandelsgesetzes
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1849
Publishing date:09/12/1998
Zusammenfassung:

1. Die Entwicklung der tatsächlichen Rendite bildet die Entwicklung des Wertpapierkurses exakt ab. Eine erhebliche Renditeveränderung beruht folglich stets auf einer erheblichen Kursveränderung. Das Renditekriterium kann deshalb zur Ermittlung der Volatilitätsgrenzen herangezogen werden.

2. Die Erheblichkeit der zu erwartenden Renditeänderung ist dann zu bejahren, wenn sie den für den Zeitpunkt des Insiderhandels ermittelten üblichen Renditeschwankungsbereich des Insiderpapiers wahrscheinlich überschreitet.
Die Renditeschwankungsbereich ist durch eine Volatilitätsober- und Untergrenze bestimmt.

3. Die Prognose einer erheblichen Renditeänderung von Optionsscheinen, Optionsanleihen mit Optionsscheinen, Wandelanleihen und Genußscheinen ist stets dann zu bejahen, wenn eine erhebliche Kurs- und damit Renditeveränderung des zugrundeliegenden Aktienwertes prognostiziert werden kann. Dem Insider ist dann jede Handelsaktivität in diesen Börsenprodukten untersagt. Eine erhebliche Aktienkursveränderung ist zu erwarten, wenn die Überschreitung der Volatilitätsober- oder -Untergrenze der jeweiligen Aktie bei Geschäftsabschluß als wahrscheinlich anzusehen war.

4. Für die Bezugsobjekte der Derivate, somit Aktien, Indizes und Bundesanleihen, müssen Volatilitätsgrenzen berechnet werden. Die Kursveränderungen des Bezugsobjektes wirken sich bei allen Derivaten unmittelbar dadurch aus, daß sie den Basiswert als Berechnungsgrundlage für den Kurs- und damit Renditewert des abgeleiteten Finanzinstruments verändern. Deshalb ist stets dann von einer erheblichen Kursveränderung (auch) des Derivats auszugehen, wenn eine erhebliche Kursveränderung des Bezugsobjekts in Form der Überschreitung seiner Volatilitätsgrenzen wals wahrscheinlich zu erwarten ist.

5. Es sind fortlaufend die Renditepunktdifferenzen zwischen der Rendite vom Vortag des aktuellen Börsenhandelstages und der Renditeober- sowie -untergrenze dieses Börsenhandelstages zu errechnen. Diese Berechnungsergebnisse sind zu veröffentlichen und vor allem Börsenfachleuten z.B. über Bildschirmtext oder einen Online-service zur Verfügung zu stellen. Die Berechnung erfolgt durch das Wertpapieraufsichtsamt.

6. Wird nach der Publizierung der Insidertatsache die für den Zeitpunkt des Insiderhandels ermittelte Renditepunktdifferenz aus Rendite und Volatilitätsgrenzwert tatsächlich überschritten, hat diese Renditeentwicklung unter zwei Voraussetzungen Indizwirkung: erstens muß der Renditesprung nach Veröffentlichung der Insidertatsache größer sein als derjenige, welcher im Zeitpunkt des Insiderhandels zur Überschreitung der Renditeober- oder -untergrenze erforderlich war. Zweitens muß die nach der Veröffentlichung der Insiderinformation eintretende Rendite die für den Tag der Publizierung der Tatsache berechnete Renditeober- oder -untergrenze überschreiten.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 02/10/98. Last changed: 02/10/98.
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