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ID:17492
Type:L/documents; literature
Area:ZP/Plastikkarten: Kredit-, EC-, Kunden-, Geldkarte (+Schecks)
Keywords:Scheckverlust; Scheckeinlösung; Risikoverteilung; Sorgfaltspflichten; Haftung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schnauder, Franz
Title:Rechtsfolgen nach Abhandenkommen eines Schecks
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1901
Publishing date:09/19/1998
III Ergebnisse.

Bei der Zusammenfassung der Haftungsfolgen nach dem Abhandenkommen eines Schecks ist nach den vorstehenden Darlegungen zwischen der Gut- und der Bösgläubigkeit der einlösenden Bank zu unterscheiden.

1. Grutgläubige Einlösungsbank

In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Scheckempfänger C den Verlust des Schecks zu vertreten hat.

a) Das wird regelmäßig anzunehmen sein, §§ 276, 278 BGB (Fallgruppe). Dann ist der Einlösungsschaden dem Gläubiger C zugewiesen, da der Schuldner A gegen die Grundforderung mit seinem Ersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Diligenzpflichten aus der Begebungsabrede aufrechnen kann.
Der Empfänger C ist auf Ersatzansprüche gegen den Schädiger bzw. gegen die bösgläubige Inkassobank aus §§ 990, 989 BGB i.V.m. Art. 21 ScheckG verwiesen; auch Anspüche aus einem etwaigen Arbeits bzw. Dienstvertragsverhältnis zum Schädiger sind möglich. Das dürfte der in der Praxis am meisten vorkommende Fall sein, was wiederum bis zu einem gewissen Grade eine Erklärung dafür bietet, daß die Gerichte den Schaden des Klägers nicht weiter problematisieren.
Im übrigen kommt daneben auch noch die Bereicherungshaftung des unberechtigten Einreichers bzw. der Inkassobank gegenüber dem Scheckberechtigten C aus § 816 I Satz 1 in Betracht. Verfügungsgegenstand ist das Scheckeigentum, was freilich nicht immer erkannt wird.

2. Bösgläubiger Einlösungsbank
Im Fall der Bösgläubigkeit trägt die bezogene Bank B den Schaden; das ist auch interessengerecht. Ersatz kann sie vom Schädiger nach allgemeinem Deliktsrecht, von der pflichtwidrig handelnden Inkassobank und im Falle der Veruntreuung von Kundenschecks durch einen Angestellten des C von diesem nach Maßgabe des § 831 BGB beanspruchen. Eine auf §§ 990, 989 BGB gestützte Klage des C gegen B ist mangels Schadens des C unschlüssig, denn C kann seine Grundforderung im Valutaverhältnis unbeschränkt gegen den Schuldner A durchsetzen, dessen Konto die B nicht belasten darf.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 25/09/98. Last changed: 25/09/98.
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