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ID:17475
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Bankgarantien; Bürgschaftsvertrag; Einreden; Einwendungen; Bereicherungsrecht; Rückgewähranspruch
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Kupisch, Berthold
Title:Die Bankgarantie auf erstes Anfordern im Dickicht des modernen Bereicherungsrechts - zum ungerechtfertigten Vorteil des Garantienehmers?
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2381
Publishing date:12/04/1999
In einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 hat sich der BGH zu der Frage geäußert, ob bei einer Bankgarantie auf erstes Anfordern die garantierende Bank Einwendungen (und Einreden) aus dem Verhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Garantienehmer (Valutaverhältnis) gegen den Zahlungsanspruch des Garantienehmers geltend machen kann. In Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des BGH sowie mit der Rechtslehre ist die Frage vom BGH grundsätzlich (und zu Recht) verneint worden. Das ist nur anders in dem Fall einer mißbräuchlichen. Inanspruchnahme der Garantie, die offensichtlich ist oder liquide beweisbar. Im übrigen schließt die Bankgarantie auf erstes Anfordern es regelmäßig aus, den Garan-tievertrag zwischen der Bank und dem Garantienehmer dahin auszulegen, daß für die Inanspruchnahme der Garantie neben den formellen Voraussetzungen des ersten Anforderns (formeller Garantiefall) zusätzlich auch ein Anspruch des Garantienehmers gegen den Garantieauftraggeber im Valutaverhältnis (materieller Garantiefall) von Bedeutung ist.

Dieses Regelungsmuster hindert die Bank auch an einem offensiven Vorgehen. Haben die Voraussetzungen des formellen Garantiefalles vorgelegen und hat die Bank gezahlt, so ist es ihr verwehrt, Einwendun-gen aus dem Valutaverhältnis zur Grundlage eines Bereicherungsanspruchs gegen den Garantienehmer zu machen. Nach dem Sinn und Zweck der Bankgarantie bleibt das Valutaverhältnis für das Verhältnis der Bank zum Garantienehmer in jedem Fall außer Betracht. Rechtliche oder tatsächliche Streitfragen, die das Valutaverhältnis betreffen, sind einem Prozeß des Garantieauftraggebers gegen den Garantienehmer vorbehalten, Gegebenenfalls hat der Garantieauftraggeber (der seinerseits der Bank zum Aufwendungsersatz verpflichtet ist) einen Rückforderunganspruch.
Um diesen Rückforderungsanspruch geht es im folgenden.

11. Eine problematische Urteilsanmerkung
In einer Anmerkung zum Urteil des BGH hat Dorothee Einsele unter Billigung der Entscheidung be-zweifelt, daß dem Garantieauftraggeber tatsächlich in jedem Fall ein Rückforderungsanspruch gegen den
Garantienehmer zusteht, wenn dieser von der garantierenden Bank mehr erlangt hat, als ihm nach dem Valutaverhältnis gebührte. Von den Ausführungen der Autorin, die sich ganz der herrschenden Lehre von der Leistungskondiktion verpflichtet fühlt, seien die wesentlichen Gesichtspunkte des Gedankengangs einschließlich des überraschenden Endergebnisses kurz skizziert.


Vl. Schlußfolgerungen
Am Ende steht noch einmal die von Einsele aufgeworfene Frage, ob der Garantieauftraggeber gegen den Garantienehmer in jedem Fall ein Rückforderungsrecht hat, wenn in Abweichung vom formellen Garan-tiefall der materielle Garantiefall nicht eingetreten war. Nach der im Vorangegangenen entwickelten Auffassung entspricht die Zahlung der Garantiebank an den Garantienehmer der Zahlung bei Anweisung und ist wirtschaftlich gesehen eine Vermögensbewegung des Garantiebetrags von der Bank an den Garantieauftraggeber und (im Wege des Durchgangserwerbs) vom Auftraggeber an den Garantienehmer. Mit diesem Ergebnis folgen wir noch einmal den einzelnen Stationen der Autorin (...)


- Abschluß des Garantievertrags und Stellung der Garantiebank zum Garantieauftraggeber

Der auf Veranlassung des Garantieauftraggebers geschlossene Garantievertrag zwischen der Garantiebank und dem Garantienehmer ist nicht das einzige für den Auftraggeber relevante Faktum. Hinzu kommt als yertragsspezifische Auswirkung, daß der von der Garantiebank an den Garantienehmer gezahlte Garantiebetrag wirtschaftlich betrachtet von der Bank an den Garantieauftraggeber geht und von diesem an den Garantienehmer. Der Garantievertrag steht dieser Annahme nicht entgegen.

- Doppelte Leistungszweckbestimmung
Eine doppelte Leistungszweckbestimmung kann es bei Perücksichtigung der wirtschaftlichen Zusammenhänge in Dreipersonenkonstellationen von vornherein nicht geben; sie liefe auf eine offensichtlich nicht annehmbare Vermehrung der Werte hinaus. Uberdies bedarf es für die in Frage stehenden Fälle einer doppelten Leistungszweckbestimmung auch nicht. Der Garantiebetrag ist wirtschaftlich vom Garantieauftraggeber zum Garantienehmer geflossen; daran ist uns gelegen. Im übrigen könnte man sich theoretisch fragen, ob die Garantiebank es gegebenenfalls in der Hand hat, ihre gemäß dem Garantievertrag bestehende Rechtsstellung gegenüber dem Garantienehmer auf die Rechtslage umzustellen, die bestünde, wenn sie als Dritte im Sinne des § 267 BGB auf eine nicht bestehende Schuld gezahlt hätte. Die Frage ist zu verneinen, weil die Rechtsposition des Garantienehmers nicht einseitig beeinträchtigt werden kann (und das natürlich auch dann nicht, wenn der Garantieauf-traggeber der Zahlung widerspricht).

- Schadensersatzanspruch des Garantieauftaggebers gegen den Garantienehmer aus schuldhafter Verletzung des Sicherungsvertrags
Es mag in eine bestimmten Konstellation bei Nichteintritt des materiellen Garantiefalles so liegen, daß zugunsten des Garantieauftraggebers, welcher der Garantiebank Aufwendungsersatz gezahlt hat, auch die subjektiven Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Garantienehmer gegeben sind. Ist das nicht der Fall, so ist der Auftraggeber gleichwohl nicht schutzlos. Denn der Garantieauftraggeber hat bei Mängeln des Valutaverhältnis einen Rückforderungsanspruch gegen den Garantienehmer auf den Garantie-betrag, der wirtschaftlich betrachtet vom Auftraggeber an den Garantienehmer geflossen ist.

- Sicherungsvertraglicher Primäranspruch auf Rückgewähr
Entgegen Einsele ist nach dem soeben Gesagten der Rekurs auf den Sicherungsvertrag zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Garantienehmer als Grundlage eines Rückforderungsanspruchs gegen den Garantienehmer nicht deswegen erforderlich, weil möglicherweise subjektive Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht gegeben sind. Gleichwohl ist es ein ansprechender Gedanke, die Rückgewähr des wirtschaftlich vom Garantieauftraggeber an den Garantienehmer geflossenen Garantiebetrags mit dem Sicherungsvertrag zu verbinden. Denn dadurch wird die Schwäche eines sonst bestehenden Bereicherungsanspruchs (§ 818 Abs. 3 BGB) überwunden (siehe im folgenden).

- Fehlen des Sicherungsvertrags oder des Valutaverhältnisses
Die Fälle, in denen ein Sicherungsvertrag oder ein Valutaverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber
und dein Garantienehmer fehlt, sind entgegen Einsele weder höchst problematisch" noch muß man sich mit der Feststellung abfinden, daß "eine befriedigende Lösung nicht erkennbar" sei und der Grund dafür "systembedingt in der Kombination von Abstraktheit des Garantievertrags und dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse" liege. In Wirklichkeit stellt die angebliche Ausweglosigkeit ein internes Problem der modernen Lehre von der Leistungskondiktion dar, und zwar deswegen, weil die Einordnung der Bankgarantie als modifizierter Anweisung und die wirtschaftlichen Bezüge er Anweisung nicht in Betracht gezogen werden. Befreit man sich von dem verengten Blick, so ergibt sich als (noch einmal programmatisches) Fazit:

Die Anweisungslage bei der Bankgarantie beruht auf dem, vom Garantieauftraggeber veranlaßten ab-strakten Garantievertrag zwischen der Garantiebank und dem Garantienehmer. Aufrecht erhalten bleibt die Anweisungslage deshalb auch dann, wenn der Si-cherungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Garantienehmer fehlt oder wenn zwischen den Parteien das Valutaverhältnis fehlt. Aufrecht erhalten bleiben deshalb auch die für die Anweisungslage typi-schen wirtschaftlichen Bewegungen des von der Garantiebank an den Garantienehmer rechtsformal gezahlten Garantiebetrags: von der Bank an den Garantieauftraggeber und von diesem an den Garantienehmer. Und deshalb kann der Auftraggeber in den hier zur Debatte stehenden Fällen vom Garantienehmer den Garantiebetrag kondizieren, den die Bank an den Garantienehmer gezahlt hat. Die Kondiktion ist eine Leistunqskondiktion.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/12/99. Last changed: 16/12/99.
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