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ID:17456
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft; ZI/Zahlungsverkehr: international, grenzüberschreitend
Keywords:Geschäftsbanken; Einstweilige Verfügung; Sicherungsübereignung; Gebrauchsüberlassung; Herausgabeanspruch; Eigentumsvorbehalt; Gläubigerschutz; Kreditsicherheiten
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bornhorst, Ralf
Title:Die einstweilige Verfügung zur Sicherung von Herausgabeansprüchen
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1668
Publishing date:08/15/1998
Nach der hier vertretenen Auffassung liegen in den Fällen, in denen ein Gläubiger Herausgabeansprüche wegen der Beendigung einer Gebrauchsüberlassung geltend macht, die Voraussetzungen, daß die Veränderung des bestehenden Zustands bevorsteht und eine Erschwerung oder gar Vereitelung der Verwirklichung des Rechts befürchtet erden muß, regelmäßig vor. Die Bewilligung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen verfügung, die auf eine Verwahrung durch einen Sequester gerichtet sein muß, wird dann davon abhängen, wie eine Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen wird.
Wenn man zu einer interessengerechten Entscheidung kommen will, wird also zu bedenken sein, wie stark der Gläubiger oder der Schuldner durch eine Bewilligung oder eine Nichtbewilligung eines Antrags auf Gewährung einer einstweiligen Verfügung gefährdet würden. Es kann durchaus auch eine Abhängigkeit des Gläubigers vom Schuldner bestehen, wenn Gegenstände von hohem Wert im Besitz des Schuldners belassen worden sind. Bei einer verspäteten Herausgabe kann zumindest ein kleineres Unternehmen bzw. auch eine Bank als Gläubiger mit in den Strudel einer Insolvenz mit hineingerissen werden. Wenn man sich die Entwicklung der letzten Jahre und die gestiegene Zahl der Insolvenzen vergegenwärtigt, wird klar daß der Schutz von Gläubigern nicht vernachlässigt werden sollte. Viele Firmen geraten vor allem deswegen in Liquiditätsschwierigkeiten, weil bestehende Außenstände nicht eingetrieben und erst nach langwierigen gerichtlichen Verfahren tituliert werden können. Sofern die Gläubigerfirma bis dahin überhaupt ihererseits überlebensfähig bleibt, ist eine Realisierung der Forderung dann oft nicht mehr möglich, was u.U. eine weitere Insolvenz nach sich ziehen kann.
....
Vor diesem Hintergrung ist die bisherige Rechtsprechung allgemein und im speziellen Fall des OLG Dresden, WM 1998, 1678, in dem es für die Gläubigerin um Sicherungsgut von nicht unerheblichem Wert ging, das in besonderem Maße eines Wertverlustes ausgesetzt ist, hinsichtlich der Frage einer Gewährung von einstweiligem Rechtsschutzes für den Gläubiger zu schuldnerfreundlich.
...
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 10/09/98. Last changed: 10/09/98.
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