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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17454 | Type: | L/documents; literature | Area: | ZG/Current account; KS/Sicherheiten, Bürgschaft | Keywords: | Kontoeröffnungen; Wohnungseigentum; Kontoinhaber; Verwaltung; Verfügungsbefugnis; Treuhandkonto | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Sittmann, Jörg W.;Dietrich, Sylvia | Title: | Kontoeröffnung und Kreditvergabe zugunsten von Wohnungseigentümergemeinschaften | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1615 | Publishing date: | 08/08/1998 | Nachfolgend soll untersucht werden, welche Auswirkungen die Auswahl der jeweiligen Kontenart auf die Kontoeröffnung und die Kreditaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften mit sich bringt und welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei einer solchen Kreditaufnahme zu berücksichtigen sind. ... Als zulässsige Kontenarten kommen das offene Fremdkonto, bei dem die Wohnungeigentümer Gesamtschuldner der Bank sind, und das öffene Treuhandkonto, bei dem der Verwalter Schuldner der Bank ist, in Betracht. Die Bank ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Kontenart zu empfehlen oder aber darauf zu verweisen, daß ein gemeinsames Konto des Verwalters für mehrere Eigentumswohnanlagen nicht zulässig ist. Die Eröffnung eines Kontos sollte bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften auf den Namen der Gemeinschaft erfolgen. Die Wohnungseigentümer oder der Verwalter haben lediglich einen Nachweis über die Existenz der Gemeinschaft zu erbringen. ... Bei der Aufnahme eines Kredites durch den Verwalter bedarf es bei einem Treuhandkonto keiner Vollmacht des Verwalters zur Kreditaufnahme gegenüber der Bank, da der Verwalter alleiniger Schuldner der Bank ist. Liegt hingegen ein Fremdkonto vor, so bedarf es zur Aufnahme eines Kredites durch den Verwalter sowohl für längerfristige als auch für Kontokorrent bzw. Überziehungskredite einer Bevollmächtigung. Bis zur abschließenden Stellungnahme des BGH sollte das Kreditinstitut bei einem längerfristigen Kredit einen einstimmigen Beschluß der Wohnungseigentümer verlangen. ... Der ohne Beschluß aufgenommene Kredit ist bis zu der Genehmigung der Wohnungeigentümer schwebend unwirksam. Versagen dann die Wohnungseigentümer die Genehmigung, dann hat die Bank gegenüber dem Verwalter nach deren Wahl einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz, § 179 I BGB | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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