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ID:17389
Type:L/documents; literature
Area:FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche; SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Wertpapiergeschäfte; Strafrecht; Anwendungsbereich; Insider-Gesetze
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Kondring, Jörg
Title:Zur Anwendung deutschen Insiderstrafrechts auf Sachverhalte mit Auslandsberührung
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1369
Publishing date:07/04/1998
Wie vor einigen Tagen der Tagespresse zu entnehmen war, ermittelt die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen ein Vorstandsmitglied der Daimler-Benz-AG wegen unerlaubter Weitergabe von Insidertatsachen. Diesem wurde vorgeworfen, auf einer im Rahmen des Genfer Auto-Salon veranstalteten Pressekonferenz den dort anwesenden Journalisten das bis dahin unveröffentlichte Jahresergebnis des Daimler-Benz-Konzerns, bei dem es sich möglicherweise um eine nach § 15 WpHG vorab veröffentlichungspflichtige Insidertatsache handelte, bekanntgegeben zu haben.

Nach ganz überwiegender Auffassung stellt die Weitergabe von Insidertatsachen an Journalisten eine gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WPHG verbotene Weitergabe von Insidertatsachen dar, die gem. § 38 WpHG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Fraglich ist jedoch, ob dies auch dann gilt, wenn Insidertatsachen im Ausland an einen sich ebenfalls im Ausland aufhaltenden Empfänger weitergegeben werden. Denn anders als mehrere ausländische Insidergesetze enthält das deutsche Strafrecht keine geschriebene Kollisionsregel über die Anwendbarkeit des Insiderstrafrechts auf Sachverhalte mit Auslandberührung.
..
Zusammenfassung:
da § 14 WpHG eine Norm des öffentlichen Rechts ist, bestimmt sich deren Anwendungsbereich nach dem im Internationalen Verwaltungsrecht maßgeblichen Territorialitätsgrundsatz. Danach ist § 14 WpHG nur auf solche Insiderhandlungen anwendbar, die wenigsten teilweise im Inland begangen worden sind. Ist danach § 14 WpHG räumlich unanwendbar, so scheidet eine Strafbarkeit zumindest gemäß § 38 Abs. 1 WpHG von vornherein aus, ohne das es noch einer Prüfung des § 3 StGB bedürfte...

Scheidet eine Strafbarkeit gem. § 38 WpHG .. aus, so kommt gleichwohl eine Strafbarkeit gem. § 38 WpHG wegen Verstoßes gegen ein "entsprechendes ausländisches Verbot" in Betracht.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 10/07/98. Last changed: 04/04/08.
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