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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17387 | Type: | L/documents; literature | Area: | zxKI/nach Konvertierung II per Hand; EV/Verschuldung, Überschuldung, Sozialhilfe, Armut, | Keywords: | Insolvenzordnung; Insolvenzverfahren; Kosten; Überschuldung; Unternehmen; Insolvenzen; Verwertungserlös | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Smid, Stefan | Title: | Die Abwicklung masseunzulänglicher Insolvenzverfahren nach neuem Recht | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1313 | Publishing date: | 06/27/1998 | Gegenwärtig wird in dem überwiegenden Teil der Fälle, in denen Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, der Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses mangels Masse abgelehnt ( § 107 KO, 4 Abs. 2 GesO): Das künftige Recht, dessen § 26 InsO dei Verfahrenseröffnung erleichtern helfen wird, mag hier Abhilfe schaffen. Ebenso wie im bisherigen Recht wird sie damit aber - vielleicht bei einer größeren Zahl eröffneter Verfahren sogar dramatischer als bisher - in sehr vielen Verfahren die Frage stellen, was zu geschehen hat, wenn "Massearmut" oder "Masseunzulänglichkeit" eintreten; das wird dann in einer hoehen Zahl zunächst eröffneter Verfahren zur alsbaldigen Einstellung gem. § 207 InsO führen (..) Die Eröffnung auch masseunzulänglicher Verfahren erfolgt allerdings nicht im Allgemeininteresse, sondern dient der Haftungsrisiken minimierenden Schaffung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit des Insolvenzverwalters, ein Verfahren aus der Masseunzulänglichkeit herauszuführen, selbst wo dies nicht gelingt, können im masseunzulänglichen Verfahren unerledigt gebliebene Aufgaben des Gemeinschuldners "nachgeholt" werden, deren Abarbeitung nicht allein im öffentlichen Interesse liegt, sondern den Insolvenzgläubigern oder einzelnen Gläubigergruppen dient; hier sei z.B. an die Ausstellung von Arbeits- und Verdienstnachweisen u. dgl. m. ereinnert, die schon in rentenrechtlicher Hinsicht für die betroffenen Arbeitnehmer (also Insolvenzgläubiger!) von höchster Bedeutung ist. Mehr noch: Die Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens erzwingt nachgerade die Eröffnung auch solcher Verfahren zu betreiben, die nicht massehaltig sind. ... | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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